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(2) Vgl. 8 40 Abs. 8, 4, 5 des Gesetzes. Innerhalb der Greuzen, welche durch die für die Anlegung von
Mündelgeld bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gezogen sind, kann über die Belegung der Gelder durch das
Statut Bestimmung getroffen werden. Um die Entscheidung des Vorstandes über die Art der Belegung zu erleichtern,
empfiehlt es sich, die Belegungsarten, unter denen er wählen kann, durch das Statut festzustellen.
(6) Vgl. §5 40 Abs. 2 des Gesetzes.
(4) Eine Bestimmung über die Aufbewahrung der Niederlegungsscheine in dieser oder anderer Weise ist ratsam.
VII. Bekanntmachungen.
8 66.
Alle die Kasse betreffenden Bekanntmachungen, insbesondere die Einladungen zu Wahl- und
Generalversammlungen, die Bekanntmachungen über Anderungen in der Höhe der Beiträge und
Leistungen, in der Zusammensetzung des Vorstandes, sowie über die Melde- und Zahlstellen [uͤnd die
im § 56 Abs. 1 Ziffer 11 bezeichneten Vorschriften) werden bis zu anderweiter Beschlußnahme der
Generalversammlung auf ortsübliche Weise in (Name des Blattes)] erlassen.
. 69.0 )
[Streitigkeiten zwischen den Kassenmitgliedern und ihren Arbeitgebern über die Berechnung
und Anrechnung der von den ersteren zu leistenden Eintrittsgelder und Beiträge werden, vorbehaltlich
der Zuständigkeit der Innungen zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und ihren
Lehrlingen sowie der Zuständigkeit der Innungs-Schiedsgerichte,(„) von dem für den Beschäftigungsort
oder die gewerbliche Niederlassung des Arbeitgebers oder den Wohnsitz beider Parteien
und den Gewerbszweig, in welchem der Versicherte beschäftigt ist, zuständigen Gewerbegericht, solange
aber ein solches nicht besteht, auf Anrufen einer Partei vorläufig von dem Gemeindevorsteher, andern-
falls von dem ordentlichen Richter entschieden. .
[Gegen die Entscheidung des Gewerbegerichts finden die Rechtsmittel statt, welche in den zur
Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig sind. Die Berufung
an das Landgericht ist jedoch nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von
100 Mark übersteigt. c) [Die Entscheidung des Gemeindevorstehers wird rechtskräftig, wenn nicht
binnen 10 Tagen nach der Verkündung von einer der anwesenden Parteien, oder binnen 10 Tagen
nach der Behändigung von einer bei der Verkündung nicht zugegen gewesenen Partei, Klage bei dem
ordentlichen Gericht erhoben wird. I&]
Zu § 69.
(1) Vgl. Bemerkung (1) zu § 68.
(2) Die hier erwähnten Streitigkeiten werden gemäß § 53 a des Gesetzes nach den Vorschriften des Gewerbe-
gerichtsgesetzes vom 39-Jull. 18007 entschieden. Zur Entscheidung sind auch die auf Grund des § 85 dieses Gesetzes
fortbestehenden landesgesetzlichen Gewerbegerichte zuständig.
Bei den im Texte zur Wahl gestellten Fassungen sind folgende Verschiedenheiten berücksichtigt worden:
a) Ein örtlich und sachlich zuständiges Gewerbegericht ist für alle im § 1 des Statuts bezeichneten Gewerbs-
zweige vorhanden. In diesem Falle dürfen die Streitigkeiten nur durch Erhebung der Klage bei dem
Gewerbegerichte zur Entscheidung gebracht, werden (vgl. 5 4 Abs. 1 Ziffer 5 und § 6 Absf. 1 des
. Jll
Gewerbegerichtsgesetzes vom 306-Junk 1501..
b) Ein zuständiges Gewerbegericht ist für keinen der im § 1 des Statuts bezeichneten Gewerbszweige vorhanden.
Hier kann auf Anrufen einer Partei das Verfahren vor dem Gemeindevorsteher stattfinden (vgl. 8 76
a. a. O.); der Anspruch kann aber auch sofort vor dem ordentlichen Gericht erhoben werden.
c) Ein zuständiges Gewerbegericht ist nur für einen Teil der im § 1 des Statuts bezeichneten Gewerbs-
zweige vorhanden (ogl. 8 7 Abs. 1 a. a. O.). Hier hängt es von der Beschäftigung des Kassenmitglieds in
dem einen oder anderen Gewerbszweig ab, ob der unter a oder unter b angegebene Weg offen steht.
Die Zuständigkeit eines Gewerbegerichts kann dabei nur in Frage kommen, soweit es sich um die im § 3 des
Gewerbegerichtsgesetzes vom assn bezeichneten gewerblichen Arbeiter usw. handelt. Soweit etwa andere
Personen zu den versicherungspflichtigen Kassenmitgliedern gehören, ist hinsichtlich der Erledigung der Streitigkeiten stets
auf den unter b angegebenen Weg zu verweisen (vgl. 58 S3 a. a. O.). "
(3)Vgl.§4a.a.O. ·
G) Vgl. 5 55 a. a. O.
(5) Vgl. § 77 a. a. O.