Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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selben durch Vertreter] gehört worden sind, eine Krankenkasse, welche den Namen „Krankenkasse für 
die Fabrik der Firma N.“ führt und ihren Sitz zu N. hat. 
82. 
Zwangsweise Mitgliedschaft. 
(563 Abs. 1.) Alle in genannter Fabrik und im Kontor derselben gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten 
Personen gehören mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung kraft Gesetzes als versicherungs- 
pflichtige Mitglieder der Kasse an, (sofern die Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegenstandes 
oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt istl.0 
Befreit von diesem Zwange sind: 
(G#2V.) a) Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, deren Arbeits- 
verdienst an Lohn oder Gehalt 6⅝ Mark für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder 
irhers nach größeren Zeitabschnitten bemessen ist, 2000 Mark für das Jahr gerechnet, 
übersteigt; (2 » 
(§63Abs«1—) b) diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen, daß sie Mitglieder einer den An— 
forderungen des § 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügenden Hilfskasse sind. (2) 
Wenn in die Fabrik ein Mitglied einer solchen Hilfskasse eintritt, welches in seiner bisherigen 
E75 Abs.2. Mitgliederklasse weniger als die Hälfte des für den jetzigen Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen 
Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter (8 8 des Gesetzes) als Krankengeld zu beanspruchen hat, so bleibt 
dasselbe nur noch für die Dauer von zwei Wochen nach dem Eintritt in die Beschäftigung befreit. 
GE 1 Abs. 4.) Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Für die letzteren wird der 
Durchschnittswert in Ansatz gebracht; dieser Wert wird von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt. 
(6a.) Auf ihren Antrag sind durch den Kassenvorstand von der Mitgliedschaft zu befreien. G 
1. Personen, welche infolge von Verletzungen, Gebrechen, chronischen Krankheiten oder Alter 
nur teilweise oder nur zeitweise erwerbsfähig sind, wenn der unterstützungspflichtige 
Armenverband der Befreiung zustimmt; 
2. Personen, welche gegen die Firma für den Fall der Erkrankung ein Rechtsanspruch auf 
eine den Bestimmungen des § 6 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechende oder 
Hgaleichwertige Unterstützung zusteht. ( 
Wird der Antrag auf Befreiung von dem Kassenvorstand abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen 
des Antragstellers die Aufsichtsbehörde endgültig. - 
In dem Falle zu 2 gilt die eingeräumte Befreiung nur für die Dauer des Arbeitsvertrags. 
Sie erlischt vor Beendigung des Arbeitsvertrags: 
a) wenn sie von der Aufsichtsbehörde wegen nicht genügender Leistungsfähigkeit der Firma 
von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben wird: 
b) wenn die Firma die befreite Person zur Krankenversicherung ammeldet. Die Anmel- 
dung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die befreite Person zur Zeit derselben bereits 
erkrankt war. 
Insoweit im Erkrankungsfalle der gegen die Firma bestehende Anspruch nicht erfüllt wird, ist 
auf Antrag der befreiten Person von der Kasse die statutenmäßige Krankenunterstützung zu gewähren. 
Die zu dem Ende gemachten Aufwendungen sind von der Firma zu erstatten. 
(§ 63 Abs.3, Versicherungspflichtige Mitglieder müssen bei der Kasse verbleiben, solange ihre Beschäftigung 
524 Abs. 3) in der Fabrik dauert, können aber mit dem Schlusse des Rechnungsjahrs austreten, wenn sie den 
Austritt spätestens drei Monate vorher bei dem Vorstande beantragen und vor dem Schlusse des 
Rechnungsjahrs nachweisen, daß sie Mitglieder einer den Anforderungen des § 75 des Kranken- 
versicherungsgesetzes genügenden Hilfskasse geworden sind. Sie erhalten spätestens am ersten Löhnungs- 
tage nach ihrem Eintritt ein Exemplar dieses Statuts. 
Erlänterungen. 
Zu §2. 
((l) Fällt aus, wenn die hier bezeichneten Personen durch statutarische Bestimmung auf Grund des § 2 Abs. 1 
Ziffer 1 des Gesetzes dem Bersicherungszwang unterworfen sind. 
() Die in der älteren Fassung des Normalstatuts hier noch enthaltenen Worte „lsowie solche 
Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, für welche die im Artikel 60 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Rechte
	        
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