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Findet eine anderweite Feststellung der vorstehenden Sätze durch die höhere Verwaltungs—
behörde statt, so treten die neuen Sätze an die Stelle der vorstehenden. Dieselben sind durch Anschlag
lin allen Werkstätten] lin allen Arbeitsräumen] der Firma bekannt zu machen.)
oder
(620 Abs. 2, (8.) (des durchschnittlichen Tagelohns derjenigen der nachfolgenden Mitgliederklassen, welcher
2) das Mitglied angehört:
a) Werkmeister, Beamte, Kontoristen 2c., deren durchschnittlicher Tagelohn fest-
gesetzt ist af Mark,
b Vorarbeite, Maschinisten 2c., deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf
ck
Mark, 1
) sonstige männliche großjährige Arbeiter, deren durchschnittlicher Tagelohn fest-
gesetzt ist auf .. Mark,
d) männliche Arbeiter von 16 bis 21 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn fest-
gesetzt ist aauf.. Mark,
e) (5) Vorarbeiterinnen, Aufseherinnen 2c., deren durchschnittlicher Tagelohn fest-
gesetzt ist auf Mark,
s) sonstige eroßfährige Arbeiterinnen, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt
ist aauf.. Mark,
8) Arbeiterinnen von 16 bis 21 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt
ist auf □. Mark, »
h)männlicheArbeiterunter16[zwifchen14und161JahrenundLehrlinge,deren
durchschnittlicherTagelohnfestgesetztistauf.................... Mark,
j)Arbeiterinnenunter16[zwischen14und16]Jahren,derendurchschnittlicher
Tagelohnfestgesetztiftauf....................·. Mark,
lk) Kinder unter n Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf
....................... Mark.
Findet eine anderweite Feststellung der vorstehenden Sätze durch die höhere Verwaltungs—
behörde statt, so treten die neuen Sätze an die Stelle der vorstehenden. Dieselben sind durch Anschlag
lin allen Werkstätten] lin allen Arbeitsräumen] der Firma bekannt zu machen.)
oder
(C) (des wirklichen Arbeitsverdienstes des Versicherten, soweit derselbe 5 Mark für den
lrbeitstag nicht übersteigt. Für Mitglieder, deren Löhnung nach Akkordsätzen oder
in wechselnder Höhe erfolgt, wird der Durchschnittsverdienst der (drei] letzten der
Erkrankung voraufgegangenen Lohnzahlungsperioden oder, wenn das erkrankte Mit-
glied nicht während dieser ganzen Zeit im Betriebe beschäftigt war, der Durch-
schnittsverdienst eines in gleichartiger Beschäftigung stehenden Mitglieds zugrunde
gelegt. Die Feststellung erfolgt lauf Grund der Lohnlisten] durch den Vorstand.)
6 Absl. 2 Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt an sjedem Sonnabendes für die abgelaufene Woche.
u. 3.) W der [Sonnabend] nicht auf einen Werktag, so erfolgt die Zahlung am nächstvorhergehenden
Werktage.
Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der Krankheit gewährt; sie endet spätestens mit
dem Ablaufe der lsechsundzwanzigsten!é6) Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbs-
unfähigkeit (Abs. 1 Ziffer 2) spätestens mit dem Ablaufe der (sechsundzwanzigsten!] Woche nach
Beginn des Krankengeldbezugs. Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der sechs-
undzwanzigsten] Woche nach dem Beginne der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Kranken-
geldes zugleich auch der Anspruch auf die im Abs. 1 unter Ziffer 1 bezeichneten Leistungen.
Zu 8Sb.
(1) Sollen nach § 21 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes noch weitere als die im § 6 Abf. 1 Ziffer 1 des Gesetzes be-
zeichneten Heilmittel gewährt werden, so empfiehlt es sich, dieselben hier namentlich aufzuführen.
2) Diese Erweiterungen der Krankenunterstützung sind nur zulässig, sofern sie in der Generalversammlung so-
wohl von der Vertretung der Firma als auch von derjenigen der Versicherten beschlossen werden, oder sofern der Betrag
des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds erreicht ist.
() Das Krankengeld kann auch höher, bis zu drei Viertel des Lohnes (5 21 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes), aber
nicht niedriger festgesetzt werden.