Full text : Staatshandbuch für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach

Kalender

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1269
1104

Art.
776

1171

zunehmende  Handlung  eine  Zeit  nach
dem  K.  bestimmt,  so  bedarf  es  des
Angebots  nur,  wenn  der  Gläubiger
die  Handlung  rechtzeitig  vornimmt.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Handlung
eine  Kündigung  vorauszugehen  hat
und  die  Zeit  für  die  Handlung  in
der  Weise  bestimmt  ist,  daß  sie  sich

von  der  Kündigung  ab  nach  dem  K.

berechnen  läßt.  297.
Pfandrecht  s.  Hypothek  1170.
Vorkaufsrecht  s.  Hypothek  1170.

Kalenderjahr.

Einführungsgesetz  s.  Hypothek
8  1171.

Hypothel.
Der  unbekannte  Hypothekengläubiger
kann  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  mit  seinem  Rechte  auch  dann
ausgeschlossen  werden,  wenn  der  Eigentümer
  zur  Befriedigung  des  Gläubigers
oder  zur  Kündigung  berechtigt  ist  und
den  Betrag  der  Forderung  für  den
Gläubiger  unter  Verzicht  auf  das
Recht  zur  Rücknahme  hinterlegt.  Die

Hinterlegung  von  Zinsen  ist  nur  erforderlich,
  wenn  der  Zinssatz  im  Grundbuch

  eingetragen  ist;  Zinsen  für  eine

frühere  Zeit  als  das  vierte  K.  vor

der  Erlassung  des  Ausschlußurteils
sind  nicht  zu  hinterlegen.

Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurteils

  gilt  der  Gläubiger  als  befriedigt,
  sofern  nicht  nach  den  Vorschriften
  über  die  Hinterlegung  die
Befriedigung  schon  vorher  eingetreten
ist.  Der  dem  Gläubiger  erteilte
Hypothekenbrief  wird  kraftlos.

Das  Recht  des  Gläubigers  auf  den
hinterlegten  Betrag  erlischt  mit  dem
Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  der
Erlassung  des  Ausschlußurteils,  wenn

nicht  der  Gläubiger  sich  vorher  bei

der  Hinterlegungsstelle  meldet;  der
Hinterleger  ist  zur  Rücknahme  be-45:2



 

2  —

8

1269

Kalendermonat

rechtigt,  auch  wenn  er  auf  das  Recht
zur  Rücknahme  verzichtet  hat.
Pfandrecht  s.  Hypothek  1171.

Kalendermenat.
Dienstvertrag.

621  Ist  die  Vergütung  nach  Tagen  be-565



messen,  so  ist  die  Kündigung  an
jedem  Tage  für  den  folgenden  Tag
zulässig.

Ist  die  Vergütung  nach  Wochen
bemessen,  so  ist  die  Kündigung  nur
für  den  Schluß  einer  Kalenderwoche
zulässig,  sie  hat  spätestens  am  ersten.
Werktage  der  Woche  zu  erfolgen.

Ist  die  Vergütung  nach  Monaten
bemessen,  so  ist  die  Kündigung  nur
für  den  Schluß  eines  K.  zulässig;  sie
hat  spätestens  am  fünfzehnten  des
Monats  zu  erfolgen.

Ist  die  Vergütung  nach  Vierteljahren
  oder  längeren  Zeitabschnitten
bemessen,  so  ist  die  Kündigung  nur
für  den  Schluß  eines  Kalendervierteljahres
  und  nur  unter  Einhaltung
einer  Kündigungsfrist  von  sechs
Wochen  zulässig.  620.

Miete.

Bei  vermieteten  Grundstücken  ist  die
Kündigung  nur  für  den  Schluß  eines
Kalendervierteljahrs  zulässig;  sie  hat
spätestens  am  dritten  Werktage  des
Vierteljahrs  zu  erfolgen.  Ist  der
Mietzins  nach  Monaten  bemessen,  so
ist  die  Kündigung  nur  für  den
Schluß  eines  K.  zulässig;  sie  hat
spätestens  am  fünfzehnten  des  Monats
zu  erfolgen.  Ist  der  Mietzins  nach
Wochen  bemessen,  so  ist  die  Kündigung
  nur  für  den  Schluß  einer
Kalenderwoche  zulässig;  sie  hat
spätestens  am  ersten  Werktage  der
Woche  zu  erfolgen.

Bei  beweglichen  Sachen  hat  die
Kündigung  spätestens  am  dritten
Tage  vor  dem  Tage  zu  erfolgen,  an