Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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bis dahin aber auf Anrufen einer Partei vorläufig von dem Gemeindevorsteher, oder, sofern derselbe 
nicht angerufen wird, von dem ordentlichen Richter entschieden. J 
[Gegen die Entscheidung des Gewerbegerichts finden die Rechtsmittel statt, welche in den zur 
Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig sind. Die Berufung 
an das Landgericht ist jedoch nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 
100 Mark übersteigt.) 
[Die Entscheidung des Gemeindevorstehers wird rechtskräftig, wenn nicht binnen 10 Tagen 
nach der Verkündung von einer der anwesenden Parteien, oder binnen 10 Tagen nach der Behändigung 
von einer bei der Verkündung nicht zugegen gewesenen Partei, Klage bei dem ordentlichen Gericht 
erhoben wird.] « 
Zu 8 18. 
29. Juli 1 
(() Diese Streitigkeiten sind nach den Vorschriften des Gewerbegerichtsgesetzes vom J0. Ju#l#9 Ji 58 
zu entscheiden. Zur Entscheidung sind auch die auf Grund des § 85 dieses Gesetzes fortbestehenden landesgesetzlichen 
Gewerbegerichte zuständig. Soweit hiernach ein zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden ist, wird auf das Verfahren 
vor dem Gemeindevorsteher (88 76 ff. des Gewerbegerichtsgesetzes) zu verweisen sein. 
8 20. 
Besondere Rechte der Kasse. 
(6 25.) Die Kasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor 
Gericht klagen und verklagt werden. · 
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet dem Kassengläubiger nur das Vermögen der Kasse. 
6 56 Abs. 2 Die Ubertragung der dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Ansprüche auf 
bis 4.) dit sowie die Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als 
ie erfolgt: 
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine Ansprüche 
vor Anweisung der Unterstützung von dem Arbeitgeber oder einem Organe 
der Kasse oder dem Mitglied eines solchen Organs gegeben worden istz 
2. zur Deckung der im § 850 Abf. 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten 
Porderunges. 
Die Ansprüche dürfen auf geschuldete Eintrittsgelder und)] Beiträge, auf gezahlte 
Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Unterstützungsbeträge und auf die von den Organen 
der Kasse verhängten Geldstrafen aufgerechnet werden. Die Ansprüche dürfen ferner auf- 
gerechnet werden auf Ersatzforderungen für Beträge, welche der Unterstützungsberechtigte 
in den Fällen des § 57 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes oder auf Grund der 
Reichsgesetze über Unfallversicherung bezogen, aber an die Kasse zu erstatten hat; An- 
sprüche auf Krankengeld dürfen jedoch nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden. 
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Teil auf andere 
übertragen, sofern dies von der unteren Verwaltungsbehörde genehmigt wird. 
Zu F 20. 
(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten kraft Gesetzes, brauchen demnach in das Statut nicht auf- 
genommen zu werden. 
* 21. 
Kassenführung und Rechnungslage. 
G#4 Ziffer 3.) Die Firma bestellt unter ihrer Verantwortlichkeit und auf ihre Kosten einen Rechnungs= und 
Kassenführer, welcher die gesamte Rechnungs= und Kassenführung wahrzunehmen hat. 
G#40 Abf.1.) Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden 
Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind gesondert zu verwahren. 
Der Rechnungs= und Kassenführer (0 hat unter Beobachtung der auf Grund des § 41 Abf. 2 
des Krankenversicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften der höheren Verwaltungsbehörde über alle Ein- 
GE41 Abs. 1.) nahmen und Ausgaben der Kasse Buch und Rechnung zu führen. Er stellt den jährlichen Rechnungs-
	        
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