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Anlage B.
Anleitung für die Chemiker
zur
Feststellung des Quotienten der Zuckerabläufe und zur Ermittelung
des Raffinosegehalts. «
Allgemeine Vorschriften.
Die Vorschriften unter J Ziffer 2 und 3 der Anlage A finden auch auf diese Feststellung An—
wendung mit der Maßgabe, daß auch nicht geeichte, jedoch eichfähige Geräte Verwendung finden
dürfen, sofern sie einer genauen Prüfung durch den untersuchenden Chemiker unterzogen sind; hierüber
ist bei der Mitteilung des Ergebnisses ein entsprechender Vermerk zu machen. Auf die Spindeln und
Gewichte bezieht sich diese Ausnahme nicht.
In allen Fällen, in denen eine chemische Ermittlung des Gesamtzuckergehalts stattfindet, ist bei
der Berechnung des Quotienten an die Stelle der Polarisationsgrade der Gesamtzuckergehalt, als
Rohrzucker berechnet, zu setzen. .
Nach den Ausführungsbestimmungen soll die Feststellung des Quotienten eines Zuckerablaufs
einem Chemiker übertragen werden, wenn
a) bei der Abfertigungsstelle oder dem Amte, an welches die Probe versendet ist, zur
Ermittelung des Quotienten geeignete Beamte nicht vorhanden sind;
b) der Zuckerablauf 2 oder mehr vom Hundert Invertzucker enthält;
c) der Anmelder die Berechnung des Quotienten nach dem chemisch ermittelten reinen Zucker—
gehalte beantragt hat.
Den Chemikern wird bei der Ubersendung der Proben von der Amtsstelle jedesmal mitgeteilt
werden, aus welchem der angegebenen Gründe die Untersuchung erfolgen soll, und ob die Anwendung
der Raffinoseformel gemäß § 2 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen zulässig ist.
In den unter à und b bezeichneten Fällen haben die Chemiker zunächst nach den Vorschriften
der Anlage A zu verfahren, jedoch sind die Prozente Brix durch Ermittelung der Dichte des
unverdünnten Ablaufs bei 20° C. mittels des Pyknometers zu berechnen. Die Berechnung darf nur
auf Grund der nachstehenden Tafel 2 geschehen. Ergibt diese vorläufige Untersuchung einen Quotienten,
der kleiner ist als 70, und einen Invertzuckergehalt von 2 oder mehr vom Hundert, so tritt die
chemische Untersuchung nach den Vorschriften des nachstehenden Abschnitts 1 ein.
Die gleichen Vorschriften gelten im Falle unter c, sobald es sich nicht um Berücksichtigung des
Raffinosegehalts handelt. Ist dagegen auch die Berücksichtigung des Raffinosegehalts vom Anmelder
verlangt, so ist bei einem 2 vom Hundert nicht erreichenden Gehalt an Intvertzucker nach den
Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts 2a zu verfahren. Enthält der Ablauf 2 oder mehr vom
Hundert Invertzucker und ist bei der Ubersendung der Proben von der Amtsstelle mitgeteilt, daß
die Anwendung der Raffinoseformel zulässig ist, so ist nach Abschnitt 25 zuverfahren. Die Unter-
suchung auf den Gehalt an Invertzucker geschieht in beiden Fällen nach der unter II 1 der
Anlage A gegebenen Vorschrift. «