Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Muster 2. 
Ausführungsbestimmungen 827. 
Bundesstat í í n í ., ..........··...·........... VondenZuckersteuerstellenistjeeineAus- 
Direktivbezirk fertigung der Monats-übersichten am 4. des folgenden 
Hauptamtsbezrkkk í í í ., 
Kalendermonats an das Kaiserliche Statistische Amt, 
der Jahres-Ubersichten am 5. September an das Haupt- 
Zuckersteuerstelllll amt einzusenden. 
Betriebsübersicht 
  
  
der 
Zuckerfabrik de 
3u 
ffr. 19.. 
Anleitung. 
Die Ubersichten sind von den Inhabern der Zuckerfabriken für jeden Kalendermonat aufzustellen und bis zum 3. des 
folgenden Monats der Zuckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung zu übergeben. Fehlt es für einen Monat an Ein- 
trägen, so ist der Steuerstelle eine Fehlanzeige (ebenfalls in doppelter Ausfertigung) zu. übergeben. 
Nach Schluß des Betriebsjahrs ist eine das ganze Betriebsjahr umfassende Ubersicht aufzustellen und bis 
zum 3. September der Zuckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung auszuhändigen. In dieser Jahres-Ubersicht sind die 
Angaben der monatlichen Ubersichten, soweit sie auf Schätzung beruht haben, richtigzustellen, auch etwa vorgekommene 
Fehler zu berichtigen. 
Als verarbeitet (Ziffer 1I) sind die im eigenen Betriebe bergestellten Erzeugnisse nur insoweit anzuschreiben, als es sich 
umfertige Zuckererzeugnisse handelt, welche nach §§8 28 und 30 der Ausführungsbestimmungen in einer Betriebsüber- 
sicht (unter Ziffer II) nachzuweisen sind. Die verarbeiteten Zuckerabläufe sind, soweit sie aus dem eigenen Fabrik- 
betriebe stammen, unter den Ziffern 1 und II gleichzeitig nachzuweisen. 
Unter 1 2b sind die verarbeiteten Verbrauchszucker mit der gleichen Unterscheidung, in der sie unter II2 auf- 
geführt sind, nachzuweisen. 
Als gewonnen (Ziffer I1 3) sind nur diejenigen Abläufe nachzuweisen, die in der Fabrik durch ein besonderes Ver- 
fahren entzuckert worden sind (s. oben unter 2 Abs. 1) oder die Fabrik (nicht entzuckert oder als Restmelassen) verlassen 
haben, dagegen nicht die im gewöhnlichen Betriebe der Fabrik zur Verarbeitung (auf Nacherzeugnisse usw.) gelangten. 
mDie Mengen find nach Reingewicht in vollen Kilogramm anzuschreiben, wobei überschießende Mengen von weniger 
als 0/6 kg unberücksichtigt zu lassen, Mengen von 0/5 kg und mehr zu 1 kg anzunehmen sind. 
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