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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. d. M. beschlossen:
1. den nachstehend abgedruckten Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Ver—
gütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren, vom 22. April 1892 die Zu—
stimmung zu erteilen;
2. die obersten Landesfinanzbehörden zu ermächtigen, daß für Schokolade und kakaohaltige
Zuckerwaren (§ 1b und c der Ausführungsbestimmungen zum Kakaozollvergütungsgesetze),
welche in der Zeit vom 1. September bis Ende November 1903 ausgeführt oder nieder-
gelegt werden und zu deren Herstellung erwiesenermaßen zum Satze von 20 XA für 1 dz
versteuerter Zucker verwendet worden ist, außer der bestimmungsmäßigen Abgabenvergütung
eine Vergütung der Zuckersteuer mit 3,45. M für 1 dz Schokolade und mit 3 AX für 1 dz
kakaohaltige Zuckerwaren gewährt wird.
Berlin, den 25. Juni 1903.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Fischer.
Ausführungsbestimmungen
zum
Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren,
vom 22. April 1892.
1.
Für nachstehende Waren
a) Kakaomasse in Teig-, Pulver- und sonstiger Form,
b) Schokolade, die aus Kakaomasse und Zucker (Rüben= oder Rohrzucker) besteht und mindestens
40 vom Hundert Kakaomasse enthält,
J) kakaohaltige Zuckerwaren, einschließlich der nicht unter b fallenden Schokolade, die mindestens
Wurz Hundert Kakaomasse und Zucker, darunter mindestens 10 vom Hundert Kakaomasse,
enthalten, « "
d) Haferkakao, welcher mindestens 33⅛ vom Hundert Kakaomasse enthält,
wird, wenn zu ihrer Herstellung im freien Verkehre befindlicher Kakao verwendet worden ist, bei der
Ausfuhr oder der Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage oder in einem Privatlager unter amt-
lichem Mitverschlusse der Zoll für den verwendeten Kakao nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
vergütet. “
Der Kakaomasse steht im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen die Kakaobutter gleich.
§ 2.
Die Kakaomasse muß ohne Beimischung von anderen Stoffen, insbesondere auch von Abfällen
der Verarbeitung von Rohkakao (Staub, Grus, Schalen usw.) hergestellt sein. «
Kakaopulver (Kakaomasse in Pulverform, mehr oder weniger entölt) darf bei der Herstellung
zugesetzte Alkalien und medizinische Stoffe bis zu 3 vom Hundert enthalten.
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