Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Zur Anmeldung sind Vordrucke nach Anlage 1 zu benutzen. Im Falle der Versendung ist die 
Anmeldung in doppelter Ausfertigung zu übergeben. 
Befinden sich in einem Packstücke Waren, für welche verschiedene Vergütungssätze festgesetzt sind, 
so müssen sie durch innere Umschließungen von einander getrennt sein. 
88. 
Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, ist für jedes Packstück das Roh= und Rein- 
gewicht amtlich zu ermitteln. Die Art der Kakaowaren kann probeweise festgestellt werden, wenn über 
die Gleichartigkeit der Waren keine Zweifel bestehen. Das Ergebnis ist auf der Anmeldung zu ver- 
merken. Bei der Feststellung des Reingewichts sind in der Schlußsumme Gewichtsmengen unter 50 g 
außer Ansatz zu lassen. 
9. 
Bei der Ermittelung des Roh= und Reingewichts der Kakaowaren sind die Vorschriften der 
§§ 46, 51, 53 und 54 der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen und des § 7 Abs. 2 der zugehörigen 
Anlage D sinngemäß in Anwendung zu bringen. 
10. 
I 
Abweichungen des angemeldeten von dem bei der Abfertigung festgestellten Gewichte bleiben 
straffrei, sofern nicht ersteres das letztere um mehr als 10 vom Hundert übersteigt. 
8 11. 
Auf die Untersuchung der Waren und die Feststellung ihres Gehalts an Kakao usw. finden, 
soweit nicht in den §§ 12 und 13 etwas anderes bestimmt ist, § 8 Abs. 1, § 9 und § 10 der An- 
lage D der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen sinngemäße Anwendung. 
12. 
Die Untersuchung ist nach der Anleitung in Anlage 2 auszuführen. Sie ist nur so weit aus- Anlage. 
— 
zudehnen, bis festgestellt ist, daß die Ware in den §§ 1 und 2 vorgeschriebene Beschaffenheit besitzt. 
* 13. 
Für die Untersuchung von Haferkakao sind Proben im Mindestgewichte von je 200 g zu ent- 
nehmen, und außerdem, sofern der untersuchende Chemiker dies für erforderlich hält, auch von den 
bei der Herstellung des Haferkakaos verwendeten Rohstoffen eine oder einige Proben von je 100 
zu beschaffen. 
8 14. 
Auf die weitere Abfertigung finden die Vorschriften der §§ 11 bis 13 und auf die Aufrechnung 
der Vergütung diejenigen des § 17 und des § 18 Abs. 1 der Anlage D der Zuckersteuer-Ausführungs- 
bestimmungen mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Aufrechnung der Beiträge viertel- 
jährlich zu erfolgen hat. 
Zur Verwendung sind Zollbegleitscheine 1 zu verwenden, denen die Anmeldungen (§ 7) an- 
zustempeln sind. Die Begleitscheine sind in die Begleitschein-Ausfertigungs= und Empfangsbücher für 
den Zollverkehr einzutragen. Die für die Einzelerledigungsscheine, die Vergütungsbücher und die Auf- 
rechnungen zu verwendenden Vordrucke sind von der Direktivbehörde nach Anleitung der Muster 17, 
18 und 19 der im Abs. 1 bezeichneten Ausführungsbestimmungen vorzuschreiben. 
* 15. 1 
Bei der Anweisung zur Zahlung hat die Direktivbehörde anzugeben, welcher Betrag der Ge- 
samtvergütung für Schokolade und andere zuckerhaltige Waren nach dem im § 3 dieser Bestimmungen 
festgestellten Verhältnis als Zollvergütung und welcher als Zuckersteuervergütung zu verrechnen ist. 
Die angewiesenen Beträge sind sofort fällig und durch das aufrechnende Hauptamt an die 
Empfangsberechtigten auszuzahlen. . 
16. 
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. September 1903 in Kraft. 
  
Anlage
	        
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