B. b. Realprogymnasien. B.c. Realschulen.
VII. Fürstentum Schaumburg-Lippe.
Bückeburg: Realprogymnasium (verbunden
Gymnasium und Lehrerseminar).
mit
C. a. Progymnasien. 463
VIII. Freie Hausestadt Bremen.
Bremerhaven: Realschule (verbunden mit Gym-
nasium).
Tc. Kealschulen.
I. Königreich Württemberg.
Aalen: #Realanstalt,
Biberach: 1 Realanstalt,
Göppingen: 1 Realanstalt,
Heidenheim: XRealanstalt,
Ludwigsburg: Realanstalt,
Ravensburg: Realanstalt,
Rottweil! Realanstalt,
Tübingen: # Realanstalt.
II. Großherzogtum Baden.
+ Bruchsal,
+ Karlsruhe,
+Villingen.
III. Großherzogtum Hessen.])
+# Alsfeld,
Alzey: 1 Realschule (verbunden mit Progymnasium),
Bingen: HRealschule (verbunden mit
gymnasium),
Pro-
4 Butzbach,
Dieburg: 1 Realschulabteilung der höheren Bürger-
schule (verbunden mit Progym-
nasium),
Friedberg: #Realschule (verbunden mit Gym-
nasium),
##Gernsheim,
Gießen: Realschule (verbunden mit Realgym-
nasium),
Groß-Umstadt: NRealschule (verbunden mit Land-
wirtschaftsschule),
+Heppenheim a. d. Bergstraße,
1 Michelstadt,
+ Oppenheim,
Wimpfen am Berg.
IV. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz.
Neustrelitz.
V. Freie Hausestadt Bremen.
Bremen: Realschule in der Altstadt,?)
# Realschule beim Doventore.
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Reife-(Schluß= prüfung zur Darlegung der
Befähigung gefordert wird.
a. Drogymnasien.
I. Königreich Preußen.
Andernach,
Berent,
Boppard,
* Borbeck,
* Cöln-Ehrenfeld,
Dirschau: * Progymnasium (verbunden mit Real-
schule),
Dorsten,
DDuderstadt, -
Eschwege: Progymnasium (verbunden mit Real—
schule),
Eschweiler: Progymnasium (verbunden mit Real-
1 progymnasium),
* Eupen,
Euskirchen,
JForst i. d. Lausitz: Progymnasium (verbunden mit
I Realprogymnasium),
1) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges (der
Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein
zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüsung zu unterziehen, für welche die
Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist.
Nach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender Kraft
für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.
2) Für die aus der vormaligen Privat-Realschule von C. W. Debbe zu Bremen in die obige Realschule über-
gegangenen und in einer besonderen Abteilung der letzteren Unterricht genießenden Schüler ist zur Erlangung des Be-
fähigungszengnisses für den einjährig-freiwilligen Militärdienst das Bestehen der Entlassungsprüfung nach den für die
Debbe'sche Schule bisher geltenden Bestimmungen erforderlich.
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