Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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1. Gesamtverzeichnis 
der 
den Militäranwärtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen Stellen. 
Anmerkungen: 1. Die in den Verzeichnissen aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern ausschließlich vor- 
behalten, sofern bei den einzelnen etwas anderes nicht ausdrücklich bemerkt ist. 
2. Diejenigen Stellen, welche den Militäranwärtern vorbehalten, aber denselben nur im Wege des Auf- 
rückens oder der Beförderung zugängig find, sind mit einem ’ bezeichnet. 
  
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bel den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
I. Königreich Preußen. 
I. Kei fämtlichen Verwaltungen. 
Kanzleibeamte (Kanzleisekretäre, Kanzlisten, Kanzlei- 
assistenten, Kanzleidiätare, Kanzleigehilfen, 
Kopisten, Lohnschreiber usw.), 
Botenmeister, 
Aufseher (Magazin-, Haus-, Bau= und andere 
Aufseher), 
Diener (Bureau-, Haus-, Kanzlei-, Kassen-, Amts-, 
Oberamts-, Archiv-, Bibliothek-, Galerie-, 
Gerichts-, Instituts-, Laboratorien-, Mu- 
seums--, Polzzei- Schul= und andere Diener, 
Wärter und Boten), 
Exekutoren, 
Gärtner, soweit nicht erhöhte Anforderungen ge- 
stellt werden, 
Hausknechte, 
Kastellane, Hausinspektoren, Inspektoren, soweit sie 
den Dienst als Kastellane versehen, Haus- 
warte, Hausverwalter, Hausmeister, 
Heizer, 
Portiers, Pförtner, Haushälter, Pedelle, 
Wächter (Instituts-, Magazin-, Nacht= und andere 
Wätchter). 
  
  
Wegen der Stellen der 
preußisch-hessischen Eisen- 
bahngemeinschaft siehe 
Abschnitt IV Ziffer 1. 
Wegen der Amtsdiener- 
stellen bei der Allgemeinen 
Bauverwaltung an den 
betreffenden Regierungs- 
präsidenten. 
Bei der Bezirks-, Kreis- 
und Amtsverwaltung an 
die Regierungspräsidenten 
und Regierungen. 
Bei den Gerichten, den 
Staatsanwaltschaften und 
den Gefängnissen an 
den Oberlandesgerichts- 
präsidenten und den Ober- 
staatsanwalt des Bezirkes. 
Bei der Domänenver= 
waltung an die betreffen- 
den Regierungen. 
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Mit Ausnahme der 
Stellen dieser Art bei 
den Gesandtschaften. 
  
  
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