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3. Post= und Telegraphenwesen.
Bekanntmachung.
– “
Nohrpostordnung für Berlin.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 wird für den
Verkehr innerhalb des Rohrpostbezirks Berlin nachstehende Rohrpostordnung erlassen:
§ 1.
Umsang, 2es Der Rohrpostbezirk Berlin umfaßt die Bestellbezirke der Postämter in Berlin, Charlottenburg,
Rehirte Friedenau, Halensee, Plötzensee, Rixdorf, Schöneberg, Westend innerhalb des Charlottenburger Gemeinde-
bezirks und Wilmersdorf.
§ 2.
Venutzung Zur Beförderung als Rohrpostsendung sind unter den nachfolgenden Bestimmungen zulässig;
Rohrpost. 1. Briefe,
2. Postkarten,
3. Postkarten mit Antwort.
Die Verwaltung hat das Recht, die Rohrpost zeitweise ganz oder zum Teil für alle oder
gewisse Gattungen von Sendungen zu schließen.
§ 3.
Algemewin. Die Bestimmungen der jeweilig gültigen Postordnung hinsichtlich
mungen. 1. der gewöhnlichen Briefe und Postkarten; *
2. der Außerkurssetzung, der Bareinlösung, des Umtausches von Postwertzeichen sowie hin-
sichtlich des Verbots der Verwendung ausgeschnittener Frankostempel
finden auch auf Rohrpostsendungen Anwendung, soweit nachstehend nicht besondere Bestimmungen
getroffen sind.
84.
eu Das Meistgewicht für Rohrpostbriefe beträgt 20 Gramm. Rohrpostbriefe dürfen 12, Zenti=
sseit der. meter in der Länge und 8 Zentimeter in der Breite nicht überschreiten. Aufklebungen auf der Rück-
sendungen
. seite der Postkarten sind nur mit den durch § 8 I festgesetzten Ausnahmen zulässig.
85.
Ves#zeich Rohrpostsendungen müssen, sofern nicht die gestempelten Formulare zu Rohrpostbriefumschlägen
Rohrpost. Uund Rohrpostkarten (& 15) verwendet werden, auf der Vorderseite am oberen Rande mit der deut-
sendungen. lichen, zu unterstreichenden Bezeichnung „Rohrpost“ versehen sein.
86.
Au fschrift In der Aufschrift der Rohrpostsendungen ist die Wohnung des Empfängers genau zu be-
Rohrpost= zeichnen.
sendungen. 8 7
Gebnhren Die Gebühr für die Beförderung und die Bestellung innerhalb des Rohrpostbezirks beträgt
#eet. 1. für Rohrpostbriefe « ... 30 Pf.
" 2. für Rohrpostkartrtren 25
3. für Rohrpostkarten mit bezahlter Antwort 50
Für unzureichend frankierte Rohrpostsendungen wird der einfache Betrag des fehlenden Ge-
bührenteils (Ergänzungsgebühr) und daneben eine Zuschlaggebühr von 10 Pf. erhoben.