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Für prämiierten Zucker aus Ländern, für welche die Kommission den Betrag der Prämie bis
zum 1. September 1903 noch nicht festgestellt hat, sollen bis zur endgültigen Festsetzung die in den
Vereinigten Staaten von Amerika bestehenden Ausgleichszölle Anwendung finden. In den Vereinigten
Staaten sind — außer für Zucker aus Dänemark und den Vertragsländern — folgende Zollzuschläge
festgesetzt:
. . . .. Der festgesetzte
An Ausgleichszoll ist festgesetzt: l 3
beträgt in
ür Zucker in nachstehender Art der Betra Reichswährung
bei der Einfuhr aus für 3 A½ g für 100 kg
und Menge von „
Argentinien 1 kgZuker aller Art (mit Aus-
nahme des ohne Vergütung -—.-
der Inlandssteuer ausgeführ-
ten Zuckers) 10 Centavos 16,50
Rußland 1 Pud Zucker von wenigstens 99° O,50 Rubel 6,51
1 - 88° 0,44 — 5,73
1 = = weniger als 88 np-l- 4%
Berlin, den 4. September 1903.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Rauschning.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 1