Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Die Eisenbahnreferendäre II. Klasse stehen im Verhältniß von im Staatsdienst be- 
schäftigten Personen (Beamtengesetz Art. 118) und werden, wofern sie nicht schon einen 
Diensteid abgelegt haben, beeidigt. Sie genießen hinsichtlich ihrer Dienstleistungen amt- 
lichen Glauben. 
S. 11. 
Die Eisenbahnreferendäre II. Klasse haben behufs ihrer entsprechenden praktischen 
Ausbildung ein Jahr lang theils bei einer Betriebsinspektion, theils bei der General-= 
direktion der Staatseisenbahnen Probedienste zu leisten. 
Bei der Zutheilung zu einer Betriebsinspektion wird auf die Wünsche der Kandidaten 
nach Thunlichkeit Rücksicht genommen. 
Die näheren Vorschriften über die Art der Beschäftigung, die Ausbildung und die 
diätarische Verwendung der Eisenbahnreferendäre II. Klasse werden durch das Ministerium 
der auswärtigen Angelegenheiten erlassen. 
B. Hähere Eisenbahndienstprüfung. 
. 12. 
Gegenstände der höheren Eisenbahndienstprüfung sind: 
1) Volkswirthschaftslehre und Volkswirthschaftspflege in ihren Grundzügen, sowie in 
ihrer besonderen Anwendung auf Urproduktion, Handel, Gewerbefleiß, Verkehrs- 
mittel und Münzwesen; 
2) die Hauptgrundsätze des deutschen und württembergischen Staats= und Verwal- 
tungsrechts, insbesondere in Beziehung auf das Verkehrswesen; 
3) die Hauptgrundsätze des in Württemberg geltenden Privatrechts, insbesondere die 
für die Eisenbahnverwaltung wichtigen Lehren des Sachenrechts und des Obli- 
gationen= und Handelsrechts, namentlich des Frachtrechts; die Hauptgrundsätze des 
Civilprozesses; 
4) die Hauptgrundsätze des Strafrechts und des Strafverfahrens; 
5) Eisenbahnkunde, insbesondere Entwicklung und Statistik der Eisenbahnen, vornehm- 
lich in Deutschland; Kenntniß der hauptsächlichsten technischen Grundsätze über 
Eisenbahnbau, Eisenbahnunterhaltung und Eisenbahnbetriebsmittel; genaue Kennt- 
niß des Eisenbahnbetriebs, einschließlich des Signal= und Telegraphenwesens; 
6) die Grundzüge der Finanzwissenschaft und der in Württemberg geltenden Finanz-
	        
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