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7. die Unterhaltung der inneren Wände und der Decken in betreff ihrer Tünche, Färbung,
Malerei oder Tapezierung, das hierbei etwa erforderliche Abreiben des Abputzes sowie die
Beseitigung unwesentlicher Verletzungen des Putzes und das Abreiben unrein gewordener
Tapetenwände und Decken, insofern es sich nicht um eine Erneuerung der Gesamtflächen
handelt (§ 16 Ziff. 3);
die Reinigung der Dienstwohnung von Ansteckungsstoff infolge ärztlicher oder
polizeilicher Anordnung, sofern solche durch Vorkommnisse in der Dienstwohnung selbst
veranlaßt ist;
8. die Beschaffung und Unterhaltung von versetzbaren Regenwasserbehältern;
die Unterhaltung der Küchen= und Badestubenpumpen, sofern diese nicht Teile
oder Zubehör einer Wasserleitung sind, sondern für sich bestehende Anlagen bilden
und sofern die Unterhaltungsarbeiten durch den gewöhnlichen Gebrauch der Pumpen
bedingt werden;
die Unterhaltung derjenigen Teile der Wasser-, Gas= und Elektrizitätsleitungen,
welche mit dem Gebäude nicht in fester Verbindung stehen, sowie die Beschaffung und
Unterhaltung der zu diesen Anlagen etwa erforderlichen, unter den Begriff der Geräte
fallenden Gegenstände, wie z. B. der nicht befestigten Wannen, der Gartenspritzen, Schläuche,
Kronleuchter und sonstigen Beleuchtungskörper für Gas und elektrisches Licht;
6 e Mulegung und Unterhaltung von Gas= und elektrischen Leitungen für wirtschaft-
liche Zwecke;
die Aufwendungen für den Verbrauch des durch die Leitungen zugeführten Wassers,
soweit nicht in Ausnahmefällen, wie z. B. mangels eines Brunnens mit genießbarem
Wasser in der Nähe der Dienstwohnung, die Zahlung dieser Kosten durch die Aufsichts-
behörde erlassen ist;
die Aufwendungen für den Verbrauch von Gas und elektrischem Strom;,)
die Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen, mit dem Gebäude nicht in
fester Verbindung stehenden Gas-, Wasser= oder Elektrizitätsmesser oder die Ubernahme
der Miete für sie;
die Vorkehrungen zum Schutze der Wasserleitungen gegen das Einfrieren, wenn
nicht die Zapfstellen sich außerhalb der Dienstwohnung oder auf gemeinschaftlichen
Fluren befinden;
die Wiederherstellung des früheren Zustandes im Falle von Beschädigungen, welche durch
Mutwillen oder Fahrlässigkeit des Inhabers, seiner Angehörigen oder seines Gesindes
veranlaßt sind, nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
10. die Ubernahme solcher Abgaben und Lasten, welche der Mieter gesetzlich oder ortsüblich
zu den Gemeindebedürfnissen zu leisten hat; die Ubernahme der Einguartierungslast,
wenn diese durch die Gemeindebehörden oder durch Ortsstatut auf die Wohnungsinhaber
lediglich nach Maßgabe des entbehrlichen Raumes verteilt ist, mag sie in Natur oder in
Geld zu leisten sein (§ 16 Ziff. 8);
11. die Anschaffung und Unterhaltung von Gegenständen des Luxus, der Neigung oder
Bequemlichkeit, sowie der Pflanzungen und der Verbesserungen, welche der Inhaber in
dem mit der Dienstwohnung etwa verbundenen Garten oder Ackerlande bewirkt hat,
dergestalt, daß der Inhaber weder eine Entschädigung für sie aus der Reichskasse noch ihre
Ubernahme von dem Dienstnachfolger verlangen darf;
12. die Unterhaltung der zur Dienstwohnung gehörigen Gärten, soweit nicht besondere Fest-
setzungen getroffen sind, jedoch nicht der Ersatz abgestorbener Bäume, zu dem weder der
Wohnungsinhaber noch das Reich verpflichtet ist und für den der Wohnungsinhaber
deshalb, wenn er ihn aus eigenem Belieben bewirkt, keinen Anspruch auf Entschädigung
aus der Reichskasse erwirbt;
Anmerkung.
D5) Die Vorschrift, daß der Wohnungsinhaber die Kosten für Wasser, Gas und elektrischen Strom zu tragen hat,
steht einem Verfahren der Aufsichtsbehörde nicht entgegen, nach welchem die Vergütung bauschaliert und in fest bestimmten
Beträgen, z. B. in prozentualen Zuschlägen zur Wohnungsmiete oder zum Mietswert der Wohnung, erhoben wird.