Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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Das Rentenbezugsrecht ist aber davon abhängig, daß der Rentenberechtigte, solange 
er weder im Gebiete des Deutschen Reichs, noch innerhalb des Großherzogtums Luxem— 
burg sich aufhält, die vom Reichs-Versicherungsamt auf Grund des § 94 Ziffer 3 des 
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes für Inländer erlassenen und noch zu erlassenden Vor- 
schriften befolgt. Dabei gilt für diese Rentenberechtigten als Tag des Inkrafttretens der 
Vorschriften des Reichs-Versicherungsamts vom 5. Juli 1901 der Tag des Inkrafttretens 
dieses Beschlusses. « 
2. Das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg gilt im Sinne der Unfallversicherungs- 
gesetze als Grenzgebiet mit der Wirkung, daß die Bestimmungen im 8 21 des Gewerbe— 
Unfallversicherungsgesetzes, 8 22 des Unfallversicherungsgesetzes für die Land- und 
Forstwirtschaft, § 9 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes und § 27 des See-Unfallversiche- 
rungsgesetzes über den Ausschluß des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente für die An- 
gehörigen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nicht im Inland ihren gewöhn- 
lichen Aufenthalt hatten, auf diejenigen Angehörigen von Ausländern keine Anwendung 
Hnen welche im Gebiete des Großherzogtums Luxemburg ihren gewöhnlichen Aufenthalt 
atten. 
3. Die Bestimmungen des § 21 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes und des § 9 des 
Bau-Unfallversicherungsgesetzes über den Ausschluß des Anspruchs auf Hinterbliebenen- 
rente finden auf die Angehörigen des Großherzogtums Luxemburg keine Anwendung, 
auch wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit des Unfalls nicht innerhalb des 
Großherzogtums Luxemburg (vgl. Ziffer 2) hatten. 
4. Die vorstehenden Bestimmungen haben rückwirkende Kraft vom 15. April 1903 ab, so- 
weit über den Anspruch bei dem Inkrafttreten dieses Beschlusses noch nicht rechtskräftig 
entschieden ist. 
5. Dieser Beschluß tritt am 15. Mai 1905 in Kraft. 
Berlin, den 9. Mai 1905. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Werner. 
  
GC. Militär wesen. 
  
Auf Ihren Bericht vom 26. April d. J. will Ich die anliegenden Anderungen der Wehrordnung 
genehmigen. " 
Karlsruhe, den 6. Mai 1905. 
Wilhelm. 
Graf v. Posadowsky. 
An den Reichskanzler.
	        
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