Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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4.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

 

Erluatß

des  Reichskan  zlers  über  die  von  Dienstwohnungsinhabern  bei  gemeinsamer  Benntzung
von  Gebäuden  zu  Dienstwohnungen  und  Geschäftsräumen  zu  entrichtenden  Kostenbeiträge
  für  Wasser,  Gas=  und  elektrische  Beleuchtung  sowie  für  Zentralheizung.
Vom  30.  April  1905.

Uber  die  Bemessung  der  von  den  Wohnungsinhabern,  soweit  sie  den  Allerhöchst  unter  dem
16.  Februar  1903  genehmigten  Vorschriften  über  die  Dienstwohnungen  der  Reichsbeamten  (Zentralblatt
  S.  63)  unterliegen,  bei  gemeinsamer  Benutzung  von  Gebäuden  zu  Dienstwohnungen  und  Geschäftsräumen
  zu  leistenden  Kostenbeiträge  für  Wasser,  Gas=  und  elektrische  Beleuchtung  sowie  für
Zentralheizung  wird,  zugleich  in  Ausführung  des  §  17  Nr.  3  jener  Vorschriften,  folgendes  bestimmt:

I.  Falls  nach  dem  Ortsgebrauche  für  die  einzelnen  Wohnungen  feste  Beträge,  z.  B.  nach
Maßgabe  der  Grundfläche  des  bewohnbaren  Raumes,  des  Mietwerts  der  Wohnung  usw.  erhoben
werden,  sind  diese  auch  von  den  Dienstwohnungsinhabern  zu  entrichten.

II.  Besteht  ein  solcher  Ortsgebrauch  nicht,  so  ist,  soweit  tunlich,  der  tatsächliche  Verbrauch  des
Wohnungsinhabers  durch  besondere  Meßvorrichtungen  festzustellen  und  hiernach  der  Beitrag  auf  Grund
der  bestehenden  Gebührensätze  zu  berechnen.

III.  In  Fällen,  in  denen  auch  auf  diese  Weise  die  Kostenbeiträge  nicht  zu  ermitteln  sind,  sei
es,  daß  die  Aufstellung  besonderer  Meßvorrichtungen  nicht  tunlich  ist  oder  Gebührensätze  nicht  bestehen,
wie  z.  B.  bei  Lieferungen  aus  reichseigenen  Anlagen,  ist  nach  folgenden  Grundsätzen  zu  verfahren:

A.  Kostenbeitrag  für  Wasserentnahme  aus  Wasserleitungen.

1.  Der  Wohnungsinhaber  hat  eine  feste  Jahresgebühr  zu  zahlen,  die  nach  der  Zahl  der
Zimmer  der  Dienstwohnungen  verschieden  ist  und  auf  Grund  der  gemachten  Erfahrungen  bei  allen
Beamten  mit  Ausnahme  der  Unterbeamten  auf  3  Mark,  bei  den  Unterbeamten  auf  2  Mark  für  jedes
Zimmer  im  allgemeinen  festgesetzt  wird.  Dabei  rechnet  jede  Kammer  als  ½  Zimmer;  Flure,  Gänge,
Treppen  und  Nebengelasse,  als  Küchen,  Waschküchen,  Keller=  und  Bodenräume,  Aborte,  Räume  für
die  Bedienung,  Speisekammern,  Baderäume,  Besengelasse,  bleiben  außer  Betracht.

Die  Beamten  der  Betriebsverwaltung  der  Reichs-Eisenbahnen  haben  anstatt  eines  festen  Satzes
von  3  oder  2  Mark  für  jedes  Zimmer  insgesamt  drei  vom  Hundert  der  nach  Maßgabe  des  §  20  AbsK.  3
der  Vorschriften  über  die  Dienstwohnungen  der  Reichsbeamten  zu  ermittelnden  Mietsvergütung  zu
entrichten.

Für  nicht  trinkbares  Wasser  ist  nur  die  Hälfte  zu  erheben.

2.  In  JFällen,  in  welchen  die  Durchführung  der  Bestimmungen  zu  1  den  tatsächlichen  Verhältnissen
  offenbar  nicht  gerecht  würde,  ist  von  der  Aufsichtsbehörde  der  mutmaßliche  Jahresverbrauch
auf  Grund  einer  angemessenen  Probeermittelung  festzustellen  und  hiernach  ein  fester  Beitrag  auf  Grund
des  örtlichen  Gebührensatzes  für  Wasserentnahme  oder,  soweit  das  Wasser  aus  reichseigenen  Anlagen
entnommen  wird,  nach  den  Betriebskosten  unter  Berücksichtigung  der  Verzinsung  und  Tilgung  des
Anlagekapitals  zu  erheben.

Einer  besonderen  Feststellung  wird  es  u.  a.  meist  dann  bedürfen,  wenn  zu  der  Dienstwohnung
ein  Garten  gehört,  dessen  Unterhaltung  dem  Dienstwohnungsinhaber  obliegt.

3.  Bei  unwirtschaftlichem  Wasserverbrauche  kann  die  Vergütung  auch  nachträglich  entsprechend
erhöht  werden.

B.  Kostenbeitrag  für  den  Verbrauch  von  Gas  und  Elektrizität  zu  Beleuchtungszwecken.

1.  Der  Beitrag  des  Wohnungsinhabers  ist  nach  Maßgabe  des  Preises  des  Gases  oder  des
elektrischen  Lichtes,  des  nach  der  Anzahl  der  Flammen  in  den  Dienstwohnungen  und  der  Brenndauer