Contents : Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

Bedürftige  Kriegerfrauen  haben  sich  wegen  Gewährung
von  Mietszuschüssen  unmittelbar  an  die  beim  Kriegsunterstützungsamt
  eingerichtete  Mietshilfstelle  2.Obergesch.,  Zimmer  830
zu  melden  oder  gut  begründete,  begutachtete  und  schriftliche  Anträge
  an  dasselbe  gelangen  zu  lassen.

Die  Distrikte  sollen  auf  keinen  Fall  an  Kriegerfamilien
Mietsunterstützung  zahlen.

An  Hand  der  ermittelten  Gesuche  wird  dann  mit  dem
betreffenden  Hauswirt  unterhandelt  und  demselben  je  nach  Lage
des  Falles  ½½  bis  ¾  der  Miete  gezahlt.  Bedingung  dabei
ist,  daß  der  verbleibende  Rest  völlig  erlassen  und  nicht  später
nachgefordert  wird.

Die  Mietshilfsstelle  beschränkt  sich  auf  die  rein  geschäftliche
  Regelung.  Eine  weitere  Behandlung  oder  Beratung  des
Falles  findet  nicht  statt.

Geht  der  Vermieter  auf  den  Vorschlag  nicht  ein,  wird  der
Fall  dem  Einigungsamt  oder  dem  Bevollmächtigeen  der  Kriegsnotspende
  übergeben.

Stimmt  der  Vermieter  dem  Vorschlag  zu,  so  geht  das  Gesuch
  an  den  Bewilligungsausschuß.  Ist  die  Bewilligung  erfolgt,
wird  den  Parteien,  Mieter  und  Vermieter,  Mitteilung  gemacht
und  das  Geld  kommt  zur  Auszahlung.

Die  Mietshilfsachen  von  Mockau  und  Schönefeld  werden
von  der  Mietsschlichtungsstelle  in  Schönefeld  erledigt.

Von  der  am  1.  Oktober  1915  etwa  erfolgten  Erhöhung
der  Kriegsunterstützung  kann  unter  Imständen  auch  ein  Teil  zur

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Miete  vom  Kriegsunterstützungsamt  aus  verwendet  werden.

4.  Unterstützung  der  Familien  österreichischer  Wehrpflichtiger.

(Aus  dem  Gesetz  vom  26.  Dezember  1912,
betreffend  den  Unterhaltsbeitrag  für  Angehörige  von  Mobilisierten.)

Mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Reichsrates  finde  Ich
anzuordnen  wie  folgt:

§  1.  Den  Angehörigen  der  nicht  präsenzdienstpflichtigen,
infolge  einer  Mobilisierung  (Ergänzung  auf  den  Kriegsftand)
oder  Einberufung  des  Landsturmes  zur  aktiven  Dienstleistung
in  der  bewaffneten  Macht  herangezogenen  österreichischen  Staats-50