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3. Zoll- und Stenerwesen.
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Bekanntmachung
zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Spielkartenstempel, vom 3. Juli 1878
.(Reichs-Gesetzbl. S. 133).
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Unter Bezugnahme auf Ziffer III 6 der Bekanntmachung vom 2. November 1878“) wird
hierdurch folgendes bestimmt:
Aus 40 Blättern bestehende italienische Spielkarten, welche kein Herz-Aß aber ein, das
Bild eines Adlers tragendes Kartenblatt enthalten, sind auf dem letzteren und zwar auf
derselben Stelle abzustempeln, an der sich bereits in blaßrotem Aufdrucke der italienische
Stempel mit der Inschrift „Regno d’ltalia. Per Testero.“ befindet.
Berlin, den 21. Juli 1905.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 3. Juli d. J. beschlossen,
die Abfertigung russischer Butter zu Privattransitlagern ohne amtlichen Mitverschluß mit der
Maßgabe zu genehmigen,
1. daß die Butter hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, soweit erforderlich, den in dem
Nahrungsmittelgesetze vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145), dem Butter-
verkehrsgesetze vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 475) und der Bekanntmachung
vom 1. März 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 64) für den Inlandsverkehr mit Butter vor-
geschriebenen Bedingungen entsprechen muß,
2. daß die Abfertigung nur unter der Bedingung erfolgt, daß die Butter in denselben
Umschließungen, in denen sie eingeht, wieder ausgeführt wird, daß Teilungen und
andere Behandlungen als das Stürzen und die Feststellung des Reingewichts nicht
vorgenommen werden dürfen, und daß das bei der Ausgangsabfertigung vorgefundene
Mindergewicht tarifmäßig zu verzollen ist. "
Berlin, den 24. Juli 1905.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
*) Zentralblatt S. 614.
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