Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
    
Reichsamte des Innern. 
—.—.———...—— 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen, 
  
  
  
  
  
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XXXIII. gahrgang. Berlin, Freitag, den 1. September 1905. V 36. 
. . . -.. 2. Auswanderungswesen: Übertragung einer Erlaubnis zur 
Inhatt. 54.% Lamftlstesen: rm ichtlgungen zur Tor- Beförderung von Auswanderern (XII. Nachtrag) 224 
5 ; » 
fall;-·—Exequaturerteilung...... Seite 228 8. Reichemeen Ausweisung von Ausländern aus dem 
  
  
1. Konsfulatwesen. 
  
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Sarajevo beauftragten Konsul Springer ist auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe- 
bruar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige 
Eheschließungen von Reichsangehörigen und der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzu- 
nehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Smyrna beauftragten Vizekonsul Schüler ist 
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe- 
bruar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige 
Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Amoy beauftragten Vizekonsul von der Heyde 
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §5 85 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige 
Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
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