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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamte des Innern.
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen,
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XXXIII. gahrgang. Berlin, Freitag, den 1. September 1905. V 36.
. . . -.. 2. Auswanderungswesen: Übertragung einer Erlaubnis zur
Inhatt. 54.% Lamftlstesen: rm ichtlgungen zur Tor- Beförderung von Auswanderern (XII. Nachtrag) 224
5 ; »
fall;-·—Exequaturerteilung...... Seite 228 8. Reichemeen Ausweisung von Ausländern aus dem
1. Konsfulatwesen.
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Sarajevo beauftragten Konsul Springer ist auf
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe-
bruar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige
Eheschließungen von Reichsangehörigen und der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzu-
nehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Smyrna beauftragten Vizekonsul Schüler ist
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe-
bruar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige
Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze
lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Amoy beauftragten Vizekonsul von der Heyde
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §5 85 des Gesetzes vom
6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige
Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze
lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
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