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Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Beirut beschäftigten Dragomanatseleven Hoffmann ist auf
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe-
bruar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Ehe-
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze
lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem bisherigen Kaiserlichen Vizekonsul Henry Boyen in Pensacola (Florida) ist die erbetene Ent-
lassung aus dem Reichsdienst erteilt worden.
Der Kaiserliche Konsul Krieger in Cardiff ist gestorben.
Dem Königlich Niederländischen Konsul C. Milchsack in Ruhrort ist namens des Reichs das Exequatur
erteilt worden.
2. Auswanderung Swesen.
Bekanntmachung.
Mit Zustimmung des Bundesrats habe ich auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungs-
wesen vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) die nachstehend ersichtliche Ubertragung einer Er-
laubnis zur Beförderung von Auswanderern genehmigt.
Berlin, den 25. August 1905.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Sydow.
Zmölfter Nachtrag
zu dem Verzeichnisse der auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom
9. Juni 1897 zugelassenen Auswanderungsunternehmer (Zentralblatt 1898 S. 221, 273,
288, 335 und 495; 1899 S. 2, 42, 127, 128 und 406; 1900 S. 21 und 662; 1901
S. 306; 1902 S. 396; 1903 S. 450; 1904 S. 253 und 286; 1905 S. 143).
Häfen, Länder, —
N der Unt über welche nach welchen Art der Be— Wosondere herdingungen,
amen der Unternehmer Auswanderer befördert förderung eren Erfüllung dem
werden dürfen Unternehmer auferlegt ist.
Zu 3. An die Stelle des – – — —
Wenzel Jelinek tritt:
der Kaufmann Theodor
Wenzel Ferus in Bremen.