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Steuerstelle mit einer nach dem anliegenden Muster 10 doppelt auszustellenden Anmeldung unter ##
Einzahlung des Abgabebetrags innerhalb der im § 28 des Gesetzes bezeichneten Frist zur Ab- * 1á5
stempelung vorzulegen. Wegen der Buchung der Abgabe, der Belege und wegen der Abstempelung
der Lose gelten die Bestimmungen im §5 57. Stundung der Steuer findet nicht statt.
Zum § 31 des Gesetzes.
64.
(1) Für unabgesetzt gebliebene n einer zustande gekommenen Ausspielung wird 13. Erstattung
die Reichsstempelabgabe nicht erstattet. Tritt indessen eine Anderung des Lotterieplans in der Art sie#mpes.
ein, daß die unabgesetzten Lose oder ein Teil derselben von der Verlosung ausgeschlossen werden
und der Gesamtwert der Gewinne dementsprechend ermäßigt wird, so kann mit Genehmigung
der obersten Landesfinanzbehörde die Steuer für die von der Verlosung ausgeschlossenen Lose er-
stattet werden.
(2) Das Gleiche gilt bezüglich der Steuer für Wettausweise, wenn ein Rennen usw.,
für welches die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt. Dies ist beispielsweise auch dann
der Fall, wenn das Pferd, auf welches die Wette sich bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt.
Zum § 32 des Gesetzes.
l 65.
Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünfzehnten Tage nach Ablauf 1/1. Stzats-
der Ziehung jeder Klasse dem Reichsschatzamte die Zahl der abgesetzten Lose und den Preis der ·
Lose (§ 50) anzuzeigen. Diese Anzeigen sind unter Benutzung eines von dem Reichsschatzamte
horeuschteibenden Musters doppelt zu erstatten. Das Reichsschatzamt setzt die zu entrichtende
teuer fest.
IV. Frachturkunden.
Zur Tarifnummer 6 und zu den 88 34 bis 42 des Gesetzes.
§ 66.
(1) Zur Entrichtung der in Tarifnummer 6 bezeichneten Abgabe werden Reichsstempel= 1. Stemeel-
Rtarken zum Werte von 5, 10, 20, 25, 30, 40, 50, 75 Pfennig, 1, 2, 5 und 10 Mark zum Ver- "
aufe gestellt.
(2) Diese Marken haben eine Länge von 38 und eine Breite von 20 mm. Sänmtliche
Wertarten zeigen in einem von einem Perlenrand umgebenen Kreise einen, bei den Markwerten
nach links, bei den Pfennigwerten nach rechts sehenden Merkurkopf, die Aufschrift „DEUTSCHES
REICH, „FRACHTSTEMPEL“, die Wertbezeichnung und auf guillochiertem Grunde am unteren
Rande den Vordruck „den“ für den Tag der Verwendung. Die Marken zu 5 Pfennig sind schokolade-
braun, diejenigen zu 10 Pfennig rot, zu 20 Pfennig blau, zu 25 Pfennig orange, zu 30 Pfennig
braun, zu 40 Pfennig schiefergrau, zu 50 Pfennig violett, zu 75 Pfennig grün, zu 1 Mark grün
und rot, zu 2 Mark blau und gelb, zu 5 Mark rot und orange, zu 10 Mark violett und grau.
(3) Die Entwertung erfolgl in der Weise, daß auf jeder Marke Tag, Monat und Jahr
der Verwendung entsprechend den Bestimmungen im § 34 eingetragen wird. Bei Frachtbriefen im
inländischen Eienbahnverkehre genügt die Entwertung durch den Tagesstempel der Versand= oder
Empfangsstation. g 67
(1),, Soweit bisher von den Steuerstellen auf Antrag Vordrucke zu Schiffsfrachturkunden 2. Gestemrelte
der in Tarifnummer Ga, b bezeichneten Art gegen Einzahlung des Betrags mit einem Stempel- ·
aufdruck in Höhe von 10 Pfennig oder 1 Mark versehen worden sind, ist dies auch weiterhin zu-
lässig. Die Anmeldung zur Abstempelung erfolgt unter Benutzung des Musters 8.
(2) Die diesem Zwecke dienenden Druckstempel haben eine ausgezackte Form. In der Mitte
befindet sich ein Kreis mit einem Merkurkopf im Umrisse. Bei dem Stempel zu 1 Mark blickt der
Kopf nach links, bei demjenigen zu 10 Pfennig nach rechts wie bei den gleichwertigen Marken.
Uber dem Merkurkopfe befindet sich die Kaiserkrone, darunter die Aufschrift „DEUTSCHER FRACHT-
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