Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

— 1175 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
    
Reichsamte des Innern. 
  
Du betiehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
XXXIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 31. I. August 1906. 1 Nr. 54. 
Inhalt: 1. Koufnlatwesen- Ernennungen; — Ermächti- 3. wm- und Gewichtsmesen- Zulassung eines Systems 
gungen zur Vornahme von Ziodilstandsakten: — von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die 
Entlassuga Seite 1175“ Elektrischen Prüfsfämter 176 
2. Marine und Schiffabrt: Erscheinen des Nautischen Jahr 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus ven 
buchs für das Jahr 100 1176 Reichsgebiete.. 1177 
  
1.— Konsulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Konsul Frommann zum Konsul 
in Charkow zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Alexander Dauelsberg 
zum Konsul in Antofagasta (Chile) zu ernennen geruht. 
  
Dem Kaiserlichen Generalkonsul Mertens in Constantinopel ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 
4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die 
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Knipping in Tientsin ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung 
erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen mit Ein- 
schluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und 
Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Beirut beschäftigten Kanzlerdragoman Schönberg ist auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 
1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden 
Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
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