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Berichtigung.
In dem unter dem 7. September 1906 (gentralblatt S. 1184) veröffentlichten dritten Nach-
trage zu dem Gesamtverzeichnisse der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen Stellen
ist unter
I. Königreich Preußen.
IV. MWinisterium der öffentlichen Arbeiten.
1. Preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft.
in Spalte 1 und 2 zu lesen:
Hauptkassenkassierer,
Betriebskontrolleure,
Ober-Bahnhofsvorsteher,
Ober-Gütervorsteher,
Ober-Kassenvorsteher und
“(nichttechnische) Eisenbahnsekretäre einschließlich der
Materialienverwalter erster Klasse,
sonst unverändert.
Berlin, den 5. Oktober 1906.
zusammen als eine Gruppe mindestens
zur Hälfte.-
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Just.
5. Zoll= und Steuerwesen.
Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesrats vom 17. April 1902, betreffend Er-
weiterung des Freibezirkes in Bremen und dessen Umwandlung in ein Zollausschlußgebiet — Zentral-
blatt für das Deutsche Reich S. 111 —, wonach zu einem vom Senate zu bestimmenden Zeitpunkte das
Zollausschlußgebiet eine näher bezeichnete Erweiterung erfahren soll, hat der Senat der Freien Hanse-
ant feeemen als Zeitpunkt für diese Erweiterung des Zollausschlußgebiets den 1. Oktober d. J.
estgesetzt.
Der Lauf der Zollgrenze des erweiterten Zollausschlußgebiets ist der folgende:
Das erweiterte Zollausschlußgebiet in Bremen wird in seinem nordöstlichen Teile von der
Contrescarpe an durch das darin für Verwaltungszwecke errichtete Gebäude begrenzt, welches sich an
der Südwestseite der Tannenstraße hinzieht. Von der letzteren nach Norden und weiter nach Nord-
westen folgt die Grenze dem Laufe der Straßen Korffsdeich und Gröpelingerdeich, tritt vor dem Hause
Gröpelingerdeich Nr. 104 etwa 7 m südwärts zurück, so daß neben der Straße noch ein 7 bis 12 m
breiter, mit einem Eisenbahngleise belegter Landstreifen freibleibt, und läuft in sanfter Krümmung bis
zur doppelgleisigen Eisenbahnbrücke bei der Jute-Spinnerei und Weberei; von hier aus führt sie in
nordwestlicher Richtung an der Südmaner der Zufahrtstraße zum Hafen II etwa 290 m entlang, geht
sodann rechtwinklig nach rechts abbiegend über die südliche Zufahrtstraße längs der Trennungsmaner
zwischen den Räumen der Zoll= und Postverwaltung im Hafenverwaltungsgebäude, die Posträume im
Zollinlande lassend, und führt in derselben Richtung über die nördliche Zufahrtstraße bis zur Nord-
mauer dieser Straße. An dieser Mauer entlang läuft sie in südöstlicher Richtung zurück zur vor-
genannten Eisenbahnbrücke, deren südliches, beiderseits zollsicher begrenztes Eisenbahngleis in das
Zollausschlußgebiet einbezogen ist und die Verbindung zwischen den durch die darunter liegende zoll-