— 104 —
geannten Regulativs jederzeit sich einer amtlichen Prüfung und Aufnahme des Bestandes seines
Lagers zu unterwerfen, die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten, auch auf Erfordern und nach
näherer Anweisung der Zollbehörde zu den von dieser bezeichneten Zeitpunkten eine Erklärung über
den Lagerbestand einzureichen.
Ferner ist der Lagerinhaber verpflichtet, seine kaufmännischen Bücher so zu führen, daß sie
über Zu- und Abgang zum und vom Lager zuverlässigen Aufschluß geben, und daß aus ihnen
jederzeit festgestellt werden kann, wieviel Holz jeder Art und zu welchen Zollsätzen in dem Lager
vorhanden sein soll. Den Oberbeamten der Zollverwaltung sind die Geschäftsbücher, die über den
Bestand und die Veränderungen der gelagerten Vorräte Aufschluß geben, auf Verlangen jederzeit
zur Einsicht vorzulegen.
II. Besondere Bestimmungen.
A. Reine Cransiklager.
84.
1. Lagerräume. Von der Unschließung der zur Lagerung des Holzes bestimmten Räume kann abgesehen,
auch die Lagerung im Wasser gestattet werden; die Lagerplätze müssen jedoch in erkennbarer Weise
bezeichnet sein. Der Zollbehörde sind auf Verlangen Lagepläne einzureichen.
§ 5.
Anmeldung Die Anmeldung des Holzes zum Lager erfolgt nach dem anliegenden Muster A.
4% Ein Zugang zum Lagerbestande kann auch von anderen reinen oder von gemischten Transit=
Mae—— lagern für Holz erfolgen.
Holz aus dem freien Verkehre des Zollgebiets darf nur mit Genehmigung des Hauptamts
und mit der Maßgabe zugelassen werden, daß es die Eigenschaft einer unverzollten Ware annimmt
und demgemäß behandelt wird.
Die Zollbehörde ist befugt, eine Bezeichnung der in das Lager aufzunehmenden Hölzer mit
unverlöschlichen Marken oder dergleichen zu verlangen.
§ 6.
Anmiche Buch. Für reine Transitlager ist bei der Amtsstelle ein in zwei Abteilungen (für Rohholz, d. i.
uhrung. Holz, welches im Inland einer Bearbeitung noch nicht unterlegen hat, und für im Inlande be-
arbeitetes Holz) zerfallendes Niederlagebuch, Muster B, nach Vorschrift der Anweisung C zu führen.
Maser B.— In dem Niederlagebuche wird für jedes Lager ein besonderer Abschnitt angelegt.
Aoer Die An- und Abschreibung erfolgt in der Regel nach der Stückzahl, dem Festmeterinhalt
— L der handelsüblichen Bezeichnung der Hölzer; jedoch kann das Hauptamt auch An= und Ab-
schreibung nach dem Gewichte zulassen.
Der Direktivbehörde bleibt überlassen, den örtlichen Betriebsverhältnissen entsprechende An-
derungen in dem Muster B vorzunehmen, auch hinsichtlich der Führung und Nachprüfung des Buches
das Nähere anzuordnen.
7
P5, agerung von Hölzer derselben Art, die verschiedenen Zollsätzen unterliegen, sowie die aus derartigen
oschlerelen Jock Hölzern hergestellten Gegenstände müssen getrennt gelagert und mit einer Bezeichnung der in Be-
saben unterliegen tracht kommenden Zollsätze versehen werden, sofern nicht nach Maßgabe der örtlichen Betriebs-
verhältnisse unter Anordnung anderweiter Aufsichtsmaßregeln seitens der Direktivbehörde davon Ab-
stand genommen wird. Wird den vorstehenden Bedingungen nicht genügt, so findet auf den ge-
samten Lagerbestand an Hölzern der betreffenden Art der höchste der in Betracht kommenden Zollsätze
nwendung.
In dem Niederlagebuche (§ 6) ist der Zollsatz, dem die verschieden belasteten Hölzer der-
selben Art, sowie die aus derartigen Hölzern hergestellten Gegenstände im Falle der Verzollung
unterliegen, ersichtlich zu machen.
Der Lagerinhaber hat in den An= und Abmeldungen zum und vom Lager sowie in den
Bearbeitungsanmeldungen (§ 10) auch den Zollsatz, dem die Hölzer unterliegen, anzugeben.