Full text : Das Reichsgrundbuchrecht und die Preußischen Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen.

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Artikel  II.

Wo  in  den  Gesetzen  und  insbesondere  in  dem  Strafgesetzbuche  selbst  bisher
  auf  einen  der  im  Eingange  des  Artikels  I.  bezeichneten  Paragraphen  hingewiesen
  ist,  bezieht  diese  Hinweisung  sich  fortan  auf  den  Paragraphen  in  seiner
  vorstehend  abgeänderten  Gestalt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instegel.

Gegeben  Cöslin,  den  30.  Mai  1859.

(L.  §.)  Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
Fürst  zu  Hohenzollern-Sigmaringen.  Flottwell.  v.  Auerswald.

v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Bonin.  v.  Patow.
Gr.  v.  Pückler.  v.  Bethmann-Hollweg.

(Kr.  5080—5061.  (Nr.  5081.)