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bestimmten Waren in die erwähnten Verkehrsnachweisungen aufzunehmen, die einer in—
ländischen Steuer unterliegende Waren enthalten. Diese sind durch den Vermerk zur
Bearbeitung, abgekürzt „z. Bbtg.“, kenntlich zu machen. Die im Veredelungsverkehre
hergestellten, zum Verbrauch im Freihafen bestimmten Waren sind in den Verkehrsnach
weisungen IVA oder IVB mit dem Vermerke zum Verbrauch, abgekürzt „z. Verb.“, an-
zuschreiben.
2. Ausgang aus dem Freihafen Hamburg.
8 35.
Ausgang nach dem Auslande seewärts.
(1) Auf Grund der Anmeldungen nach § 36 (5) der Ausführungsbestimmungen sind vom
Zollstatistischen Bureau in Hamburg anzuschreiben:
a) die von Lagern des Freihafens ausgegangenen (nicht durch den Freihafen durch
gegangenen) Waren,
#A)wenn es fich um inländische Waren handelt: in Verkehrsnachweisung IV,
9) wenn es sich um ausländische Waren handelt: in Verkehrsnachweisung V;
b) die in Betrieben des Freihafens hergestellten Waren
a) für Rechnung eines Inländers: in Verkehrsnachweisung IVA,
5) für Rechnung eines Ausländers: in Verkehrsnachweisung IVB.
(2) Diese Verkehrsnachweisungen sind durch ein besonderes Zeichen von den übrigen kenntlich
zu machen.
* 36.
Ausgang nach dem Auslande land= oder flußwärts (Durchfuhr durch das deutsche
Zollgebiet). ·
Auf Grund der Anmeldungen gemäß § 37 (1) der Ausführungsbestimmungen (vgl. § 16)
sind vom endgültigen Grenzausgangsamt anzuschreiben:
a) ausländische Waren, die vom Auslande durch den Freihafen (ohne Lagerung) und durch
das Zollgebiet durchgeführt werden: in Verkehrsnachweisung VI;
D) ausländische Waren, die im Freihafen auf einem landfesten Lager gelagert haben, oder
von einer Niederlage, einem fortlaufenden Konto, aus einem Freibezirk oder einem
anderen Zollausschlusse dorthin gebracht worden sind und aus dem Freihafen land oder
flußwärts wieder ausgehen (durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt werden): in
Verkehrsnachweisung V. (In diesen Fällen muß in den statistischen Anmeldescheinen oder
Zollbegleitpapieren der Vermerk stehen: „im Freihafen Hamburg gelagert, von einer
Niederlage usw.“) ·
(-)ausländischeWaren,dieimFrcihafenbe-oderverarbeitctunddanndurchdas-Zoll-
gebiet nach dem Ausland ausgeführt werden: in Verkehrsnachweisung IVA oder IVB;
d) inländische Waren, die durch den Freihafen (ohne Lagerung) und durch das Zollgebiet
ausgeführt werden: in Verkehrsnachweisung IV;
e) inländische Waren, die im Freihafen Hamburg gelagert haben und beim Eingange dort
hin in Verkehrsnachweisung IV bereits angeschrieben worden sind: in Verkehrs-
nachweisung IV mit dem Vermerke „Freihafengut, wieder ausgeführt“. (Diese Waren
sind in den Zollbegleitpapieren durch den Vermerk „inländische Güter über Freihafen
Hamburg“ kenntlich zu machen.)
. 37.
Ausgang aus dem Freihafen Hamburg zur Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.
(1) Auf Grund der Anmeldungen nach § 37 (1) der Ausführungsbestimmungen sind von den
Anmeldestellen im Zollgebiet anzuschreiben:
a) die in den freien Verkehr übergeführten, unmittelbar aus dem Ausland eingegangenen,
sonach durch den Freihafen Hamburg nur durchgegangenen Waren: in Verkehrs-
nachweisung I. (In diesen Fällen müssen die statistischen Anmeldescheine — Anmelde-
scheine für die Einfuhr Anlage 2 der Ausführungsbestimmungen], Ladungsverzeichnisse