Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

— 207 — 
bestimmten Waren in die erwähnten Verkehrsnachweisungen aufzunehmen, die einer in— 
ländischen Steuer unterliegende Waren enthalten. Diese sind durch den Vermerk zur 
Bearbeitung, abgekürzt „z. Bbtg.“, kenntlich zu machen. Die im Veredelungsverkehre 
hergestellten, zum Verbrauch im Freihafen bestimmten Waren sind in den Verkehrsnach 
weisungen IVA oder IVB mit dem Vermerke zum Verbrauch, abgekürzt „z. Verb.“, an- 
zuschreiben. 
2. Ausgang aus dem Freihafen Hamburg. 
8 35. 
Ausgang nach dem Auslande seewärts. 
(1) Auf Grund der Anmeldungen nach § 36 (5) der Ausführungsbestimmungen sind vom 
Zollstatistischen Bureau in Hamburg anzuschreiben: 
a) die von Lagern des Freihafens ausgegangenen (nicht durch den Freihafen durch 
gegangenen) Waren, 
#A)wenn es fich um inländische Waren handelt: in Verkehrsnachweisung IV, 
9) wenn es sich um ausländische Waren handelt: in Verkehrsnachweisung V; 
b) die in Betrieben des Freihafens hergestellten Waren 
a) für Rechnung eines Inländers: in Verkehrsnachweisung IVA, 
5) für Rechnung eines Ausländers: in Verkehrsnachweisung IVB. 
(2) Diese Verkehrsnachweisungen sind durch ein besonderes Zeichen von den übrigen kenntlich 
zu machen. 
* 36. 
Ausgang nach dem Auslande land= oder flußwärts (Durchfuhr durch das deutsche 
Zollgebiet). · 
Auf Grund der Anmeldungen gemäß § 37 (1) der Ausführungsbestimmungen (vgl. § 16) 
sind vom endgültigen Grenzausgangsamt anzuschreiben: 
a) ausländische Waren, die vom Auslande durch den Freihafen (ohne Lagerung) und durch 
das Zollgebiet durchgeführt werden: in Verkehrsnachweisung VI; 
D) ausländische Waren, die im Freihafen auf einem landfesten Lager gelagert haben, oder 
von einer Niederlage, einem fortlaufenden Konto, aus einem Freibezirk oder einem 
anderen Zollausschlusse dorthin gebracht worden sind und aus dem Freihafen land oder 
flußwärts wieder ausgehen (durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt werden): in 
Verkehrsnachweisung V. (In diesen Fällen muß in den statistischen Anmeldescheinen oder 
Zollbegleitpapieren der Vermerk stehen: „im Freihafen Hamburg gelagert, von einer 
Niederlage usw.“) · 
(-)ausländischeWaren,dieimFrcihafenbe-oderverarbeitctunddanndurchdas-Zoll- 
gebiet nach dem Ausland ausgeführt werden: in Verkehrsnachweisung IVA oder IVB; 
d) inländische Waren, die durch den Freihafen (ohne Lagerung) und durch das Zollgebiet 
ausgeführt werden: in Verkehrsnachweisung IV; 
e) inländische Waren, die im Freihafen Hamburg gelagert haben und beim Eingange dort 
hin in Verkehrsnachweisung IV bereits angeschrieben worden sind: in Verkehrs- 
nachweisung IV mit dem Vermerke „Freihafengut, wieder ausgeführt“. (Diese Waren 
sind in den Zollbegleitpapieren durch den Vermerk „inländische Güter über Freihafen 
Hamburg“ kenntlich zu machen.) 
. 37. 
Ausgang aus dem Freihafen Hamburg zur Einfuhr in das deutsche Zollgebiet. 
(1) Auf Grund der Anmeldungen nach § 37 (1) der Ausführungsbestimmungen sind von den 
Anmeldestellen im Zollgebiet anzuschreiben: 
a) die in den freien Verkehr übergeführten, unmittelbar aus dem Ausland eingegangenen, 
sonach durch den Freihafen Hamburg nur durchgegangenen Waren: in Verkehrs- 
nachweisung I. (In diesen Fällen müssen die statistischen Anmeldescheine — Anmelde- 
scheine für die Einfuhr Anlage 2 der Ausführungsbestimmungen], Ladungsverzeichnisse
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.