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ist nur von der Immunität gegen die strafrechtliche Verfolgung
die Rede und es wird ausdrücklich und wiederholt betont, dass
die Abgeordneten für die im Parlamente vorgebrachte Aeusserungen
vor der strafrechtlichen Verantwortlichkeit geschützt
sein solllen.
Die absolute Fassung der betreffenden Gesetzesbestimmung,
welche den Schein erwecken könnte, als handelte es sich um
Befreiung von jeder wie immer gearteten Verantwortlichkeit,
erfährt in dieser eingehenden und ausführlichen Debatte
folgende Erklärung:
Die österr. Gesetzgebung wollte durch jene absolute Fassung
lediglich der Norm Geltung verschaffen, dass die strafrechtliche
Immunität den Abgeordneten bezüglich aller Criminaldelicte
zukomme, während in anderen Verfassungsurkunden einzelne
Delicte von dieser Immunität ausgenommen waren.
So erklärt Staatsminister Schmerume — Stenograf. Protokolle
des Abgeordnetenhauses, 1861 8. 165 u. ff. — wörtlich:
„Als ich die Ehre hatte, den Gesetzentwurf, über den heute die
„Debatte geführt wird, auf den Tisch des Hauses zu legen, habe
„ich in Kürze jene Momente hervorgehoben, die die Regierung
„veranlasst haben, den Gesetzentwurf einzubringen. Ich habe ins-„besondere
erwähnt, dass der Regierung ein strenges Bedürfniss für
„die Einbringung diesesGesetzes nicht vorgelegen ıst, weil sie in
„der That von der Voraussetzung ausgehen durfte, dassinmit-„ten
dieses Hauses und der Landtagein keiner Weise
‚Äusserungen vorfallen würden, wegen deren eine
‚strafrechtliche Einschreitung angezeigt wäre, weil
„die Regierung selbst nie daran gedachthaben würde,
‚irgend eine solche strafgerichtliche Einschreitung
.‚hervorzurufen.....
An einer anderen Stelle seiner Rede erklärt er: „Die Re-„gierung
glaube, dass von Seite des Hauses ebensowenig wie von
„Seiten der Landtage eine eigentliche Immunität in An-