Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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3.  Bezeichnung  der  Aumeldeämter,  der  Lerkunfts-  und  Bestimmungsländer.
§  17.

(1)  Die  Hauptamtsbezirke,  die  einzelnen  Anmeldestellen,  die  Herkunfts  und  Bestimmungsländer
sind  in  den  Nachweisungen  in  abgekürzter  Bezeichnung  anzugeben.  Die  anzuwendenden  Abkürzungen
werden  von  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  mitgeteilt  werden.

(2)  Veränderungen  im  Stande  der  Anmeldestellen  sind  dem  Raiserlichen  Statistischen  Amte
von  den  Hauptämtern  unverzüglich  bekannt  zu  geben.

4.  Prüfung  der  Abschriften  der  Ladungeverzeichnisse  (Manifeste).
8  18.

Die  Anmeldestellen  in  Häfen  des  deutschen  Zollgebiets  und  der  Zollausschlüsse  haben  die  eingereichten
  Abschriften  der  Ladungsverzeichnisse  mit  den  über  die  Ladung  des  Schiffes  übergebenen
Anmelde=  oder  Zwischen-(Interims)  Scheinen  zu  vergleichen  und  bei  unvollständigen  Anmeldungen
die  Ergänzung  durch  den  Schiffsführer  oder  in  dessen  Vertretung  durch  den  Schiffsmakler  oder  nach
eigenen  Ermittelungen  herbeizuführen.

5.  Einsendungstage.
8  19.

(1)  Die  für  die  Oandelsstatistik  wichtigeren  Anmeldestellen,  welche  vom  Raiserlichen  Stati.
stischen  Amte  als  solche  zu  bezeichnen  sind,  senden  die  Verkehrsnachweisungen  unmittelbar  an  das
Kaiserliche  Statistische  Amt  ein,  und  zwar  für  die  Zeit  vom  1.bis  10.  am  10.,  für  die  Zeit  vom  11.  bis  20.
am  20.,  für  die  Zeit  vom  21.  bis  zum  Ablaufe  des  Monats  am  letzten  Monatstage  mit  Schluß  der
Dienststunden.  Waren,  die  bis  zum  Schlusse  der  Dienststunden  zwar  angemeldet  worden  sind,  in  die
Nachweisungen  aber  vor  dem  Zeitpunkte  der  Einsendung  nicht  mehr  haben  aufgenommen  werden  können,
sind  in  die  mit  dem  nachfolgenden  Zeitpunkt  einzusendenden  Nachweisungen  einzutragen.  Die  übrigen
Anmeldestellen  senden  die  Verkehrsnachweisungen  an  das  vorgesetzte  Hauptamt,  und  zwar  für  die  Zeit
vom  28.  des  Vormonats  bis  zum  8.  des  laufenden  Monats  am  8.,  für  die  zeit  vom  H.  bis  18.
am  18.  und  für  die  Zeit  vom  19.  bis  27.  des  laufenden  Monats  am  27.  mit  Schluß  der  Dienststunden.
Von  den  Hauptämtern  sind  diese  Nachweisungen  den  von  ihnen  selbst  zu  den  oben  angegebenen  Zeitpunkten
  einzusendenden  beizuschließen.  Jeder  Einsendung  ist  ein  Gesamtverzeichnis  beizufügen.

(2)  Die  Nachweisungen  über  die  von  deutschen  Fischern  und  Mannschaften  deutscher  Schiffe
gefangenen  und  an  das  Land  gebrachten  Erzengnisse  sind  von  dem  Anmeldeposten  bis  spätestens  am  5.
jedes  Monats  an  die  vorgesetzte  Zollstelle,  von  dieser  spätestens  am  7.  jedes  Monats  mit  einem
Gesamtverzeichnis  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  einzusenden.

"Q  (3)  Die  vereidigten  Versteigerer  haben  die  Versteigerungsergebnisse,  die  Fischereigesellschaften
die  Fangergebnisse  eines  jeden  Monats  spätestens  am  14.  des  folgenden  Monats  an  das  KRaiserliche
Statistische  Amt  unmittelbar  einzureichen.  Die  Einsendung  erfolgt  kosten=  und  postfrei  als  Reichsdienstsache.

(4)  Die  monatlichen  Nachweisungen  über  die  Getreide=  und  Mehlbestände  in  den  Zollagern
am  Ende  des  Monats  sind  innerhalb  der  ersten  vier  Tage  nach  Ablauf  des  Monats  einzureichen.
Gleichzeitig  ist  von  jeder  im  abgelaufenen  Monate  vorgekommenen  Neubewilligung,  Aufhebung  oder
Aufgabe  eines  dieser  Zollager  Mitteilung  zu  machen.

(5)  Die  Vierteljahrsübersichten  sind  innerhalb  der  ersten  drei  Lage  des  auf  den  Vierteljahrsschluß
  folgenden  Monats  einzusenden,  die  Ubersichten  aus  vierteljährlichen  usw.  Abrechnungen  bis
spätestens  zum  Schlusse  des  Abrechnungsmonats.

(6)  Fallen  die  bezeichneten  Zeitpunkte  auf  einen  Sonn,  oder  gFeiertag,  so  hat  die  Einsendung
am  vorhergehenden  Werktage  zu  erfolgen.

vrf  .

Bei  den  Kassen-  und  Geschäftsprüfungen  sind  die  von  den  Zoll.  und  Steuerstellen  geführten
Verkehrsnachweisungen  und  Anschreibebücher  durch  die  prüfenden  Beamten  mit  den  Belegen  probeweise
zu  vergleichen  und  zu  prüfen.  Uber  das  Ergebnis  der  Prüfung  ist  ein  Vermerk  in  der  Verhandlung
zu  machen.

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