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5 10.
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern haben von den erteilten Auskünften sowie
deren Abänderungen fortlaufend Kenntnis zu nehmen und sie mit tunlichster Beschleunigung dem Reichs-
schatzamt unter Vorlegung der ihnen überwiesenen zugehörigen Proben, Abbildungen oder Beschreibungen
der Ware mitzuteilen. Für die Mitteilung ist das nachstehende Muster 2 zu benutzen. Fälle, welche
so einfach liegen, daß eine Verschiedenheit der Ansichten ausgeschlossen erscheint, oder in denen es
sich um ganz untergeordnete Fragen handelt, können von der Mitteilung ausgenommen werden.
§ 11.
Das Reichsschatzamt hat dafür Sorge zu tragen, daß Verschiedenheiten in den von mehreren
Direktivbehörden über dieselbe Ware erteilten Auskünften mit größter Beschleunigung durch Vermittelung
der beteiligten obersten Landes-Finanzbehörden oder des Bundesrats beseitigt werden.
Es hat ferner die ihm zugehenden Auskunftsanzeigen, soweit nicht auf Grund der vorstehenden
Bestimmungen noch ein Schriftwechsel erforderlich ist, fortlaufend zusammenzustellen und diese Zusammen-
stellungen den Bundesregierungen zur Mitteilung an die Zollstellen zu übersenden.