Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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5 10. 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern haben von den erteilten Auskünften sowie 
deren Abänderungen fortlaufend Kenntnis zu nehmen und sie mit tunlichster Beschleunigung dem Reichs- 
schatzamt unter Vorlegung der ihnen überwiesenen zugehörigen Proben, Abbildungen oder Beschreibungen 
der Ware mitzuteilen. Für die Mitteilung ist das nachstehende Muster 2 zu benutzen. Fälle, welche 
so einfach liegen, daß eine Verschiedenheit der Ansichten ausgeschlossen erscheint, oder in denen es 
sich um ganz untergeordnete Fragen handelt, können von der Mitteilung ausgenommen werden. 
§ 11. 
Das Reichsschatzamt hat dafür Sorge zu tragen, daß Verschiedenheiten in den von mehreren 
Direktivbehörden über dieselbe Ware erteilten Auskünften mit größter Beschleunigung durch Vermittelung 
der beteiligten obersten Landes-Finanzbehörden oder des Bundesrats beseitigt werden. 
Es hat ferner die ihm zugehenden Auskunftsanzeigen, soweit nicht auf Grund der vorstehenden 
Bestimmungen noch ein Schriftwechsel erforderlich ist, fortlaufend zusammenzustellen und diese Zusammen- 
stellungen den Bundesregierungen zur Mitteilung an die Zollstellen zu übersenden.