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3. Seesischerei-Zollordnung.
(S. 8. L
§ 1.
Von deutschen Fischern und von Mannschaften deutscher Schiffe gefangene Fische, Robben, I. Umfang der
Wal= und andere Seetiere (Fangergebnisse) sowie die davon gewonnenen Erzeugnisse bleiben nach Sollfreibeit.
Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Zolle befreit.
Von der Zollfreiheit ausgeschlossen sind die in fremdländischen Küstengewässern gefangenen
Schal= und Krustentiere.
Als Küstengewässer gilt das Gebiet bis zu drei Seemeilen Entfernung von der Niedrig-
wassergrenze in der ganzen Längenausdehnung der Küsten und der davor liegenden Inseln und
Bänke. In den Buchten ist das Gebiet der drei Seemeilen von einer geraden Linie ab zu
rechnen, welche in dem dem Eingange der Bucht zunächst gelegenen Teile von einem ihrer Ufer
zum anderen da gezogen gedacht wird, wo die Offnung zuerst nicht mehr als zehn Seemeilen beträgt.
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Die Fahrzeuge müssen für die Art der Fischerei, zu der sie bestimmt sind, schon bei ihrem II. Fischerei-
Auslaufen vollständig ausgerüstet sein und dürfen nur von einem deutschen Hafen auslaufen, an u sadrenge.
dem sich eine Zollstelle befindet. "
Das Auslaufen aus einem Rheinhafen ist nur mit Genehmigung der obersten Landes-
Finanzbehörde unter den von dieser vorzuschreibenden besonderen Bedingungen gestattet.
§ 3.
Vor dem Auslaufen des Schiffes hat der Reeder der Zollstelle des Auslaufhafens eine 2. Aumeldung.
Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen, für welche von der Direktivbehörde ein Muster
vorgeschrieben werden kann.
Die Anmeldung muß enthalten:
a) Art, Name und Heimathafen des Schiffes;
b) Name und Wohnort des Schiffsführers und des im Kommando ihm zunächst stehenden
Mannes der Besatzung; Kopfzahl der sonstigen Mannschaft;
I) Art der beabsichtigten Fischerei;
4) Angabe über die Ausrüstungsgegenstände (Fischereigerätschaften usw.);
e) Art und Ort der Zubereitung oder Verarbeitung der Fangergebnisse;
f)Art, Zahl und Zeichen der Umschließungen zur Verpackung der Fangergebnisse oder der
davon gewonnenen Erzeugnisse; 4
8) Mengen der Vorräte an Salz, Essig, Ol, Schmalz, Gewürzen und anderen bei der
Zubereitung der Fangergebnisse zu verwendenden Stoffen;
h) Angabe darüber, ob die Umschließungen und die Vorräte an Salz (f und g) aus dem
freien Verkehre des deutschen Zollgebiets stammen, sowie die Versicherung, daß die
übrigen Vorräte (Essig, Ol usw.) sämtlich aus dem freien Verkehre des deutschen Zoll-
gebiets stammen;
i) Tag des Auslaufens;
k) in Fällen des 8 12 Abs. 3: Bezeichnung der gewählten Eingangsgollstellen.
Der Reeder kann sich bei Aufstellung und Unterzeichnung der Anmeldung durch einen
Bevollmächtigten, der nicht der Schiffsführer Eein darf, vertreten lassen. Er bleibt indessen der
Zollbehörde gegenüber für die Richtigkeit der Anmeldung allein verantwortlich.
Der Schiffsführer hat die Richtigkeit der Anmeldung durch Mitunterzeichnung anzuerkennen.
* 4.
Die Richtigkeit der Anmeldung ist von der Zollstelle zu prüfen. Die Prüfung kann auf 8 Prülung der
Stichproben beschränkt und hinsichtlich der Ausrüstungsgegenstände schon vor Beendigung der Aus- Anmelouns.
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