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4. Schiffbau-Zollordnung.
Ech. . O)
§ 1.
Rohstoffe sowie vorgearbeitete oder fertige Gegenstände, die nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zum Baue (Neubau oder Umbau), zur Ausbesserung oder zur Ausrüstung goll-
begünstigter Schiffe verwendet werden, bleiben vom Zolle befreit.
§ 2.
Zollbegünstigte Schiffe sind alle Seeschiffe und solche Binnensee= und Flußschiffe, die nicht
zu Luxuszwecken bestimmt sind (Nr. 921 und 923 des Zolltarifs).
Als Seeschiffe werden alle Wasserfahrzeuge betrachtet, die mit einem festen seefähigen
Decke versehen und nach ihrer Bauart ausschlieslich oder vorzugsweise zum Verkehr auf See oder
auf deren Buchten, Haffen und Watten bestimmt sind. Wasserfahrzeuge, die zwar nach ihrer
Bauart den Seeschiffen gleichkommen, aber ausschließlich oder vorzugsweise zum Verkehr auf
Binnenseen oder Flüssen bestimmt sind, gelten als Binnensee= und Flußschiffe.
Unter den Begriff der zu Luxuszwecken bestimmten Binnensee= und Flußschiffe fallen alle
nicht zu den Seeschiffen zu rechnenden Wasserfahrzeuge, die dem Vergnügen oder Sport dienen
sollen, gleichviel ob sie zur eigenen Benutzung oder, wie z. B. die Fahrzeuge der Bootsverleiher,
zur Vermietung bestimmt sind.
Als andere Binnensee= und Flußschifse kommen in Betracht Wasserfahrzeuge zur gewerbs-
mäßigen Beförderung von Personen, zur Beförderung von Gütern, zur gewerbsmäßigen Ausübung
der Fischerei, der Schleppschiffahrt und des Baggereibetriebs, ferner Wasserfahrzeuge für den
Strombau, den Hafen= und Aufsichtsdienst und den sonstigen öffentlichen Dienst sowie die Beiboote
aller vorstehend genannten Fahrzeuge.
Schwimmende Bagger (Nr. 894 des Zolltarifs) gehören selbst dann nicht zu den Wasser-
fahrzeugen im Sinne des Zolltarifs, wenn sie mit Vorrichtungen zur Selbstfortbewegung ver-
sehen sind; die Vorschriften für zollbegünstigte Schiffe sind daher auf sie nicht anzuwenden.
83.
Die zur Ausrüstung erforderlichen Einrichtungsstücke bleiben mit der im § 4 vorgesehenen
Ausnahme in einer der Art, der Größe und dem Verwendungszwecke des Schiffes entsprechenden
Menge und Beschaffenheit vom Zolle befreit. Sie können in fertigem Zustand aus dem Ausland
eingeführt oder im Inland aus ausländischen Rohstoffen oder Halberzeugnissen hergestellt werden.
Der Einfuhr aus dem Auslande steht die Einfuhr aus öffentlichen Niederlagen, aus Privatlagern
unter amtlichem Mitverschluß oder fortlaufenden Zollrechnungen (Konten) gleich.
Die Schiffs-Ausrüstungsgegenstände, für welche die Gewährung der Zollfreiheit in der
Regel in Betracht kommt, sind in Anlage A aufgeführt. Die obersten Landesfinanzbehörden sind
ermächtigt, im Einzelfalle auch für andere zur Ausrüstung eines zollbegünstigten Schiffes er-
forderüche Einrichtungsstücke Zollfreiheit zuzugestehen. Von jeder derartigen Bewilligung ist dem
Bundesrat alsbald zur Entscheidung über die Ergänzung der Anlage A Mitteilung zu machen.
Bei Schiffen der deutschen Kriegsmarine sind auch alle zu artilleristischen und Armierungs-
zwecken bestimmten Gegenstände als Ausrüstungsstücke zu behandeln. Ob und inwieweit dem-
entsprechend auch bei dem Baue usw. von Kriegsschiffen für fremde Länder zu verfahren ist,
bleibt in jedem einzelnen Falle der Entscheidung der obersten Landesfinanzbehörde überlassen.
84.
Waren, die zum Kajüt- oder Küchengute gehören oder zu dessen Herstellung verwendet
werden sollen, sind von der Zollbefreiung ausgeschlossen, selbst wenn es sich um Gegenstände
handelt, die mit dem Schiffskörper dauernd fest verbunden werden. Zum Kajüt= und Küchengute
sind alle zur Ausstattung der Kajüten oder Küchen geeigneten Einrichtungsstücke, z. B. Möbel,
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1. Umsans der
Zollbefreiung.
a) Zollbeqünstigte
Schiffe.
b) Ausrustungs-
gedennande.
c) Kajut: und
&Kuchengm.