Anlage C.
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Verzeichnis
derjenigen ganz oder teilweise nicht metallenen Schiffs-Bestandteile und --Ausrüstungsgegenstände,
deren Verwendung sich im einzelnen nachweisen läßt, nebst Angabe der zur Anfertigung dieser
Gegenstände im Inlande für die Gewährung der Zollfreiheit in Betracht kommenden nicht metallenen
Rohstoffe und Halberzeugnisse.
Bezeichnung der
Gegenstände 6 Rohstoffe und Halberzeugnisse.
1. Takelwerk, 1. Segeltuch,
2. Tauwerk, 2. Flaggentuch,
3. Segel, 3. Lohgares Leder,
4. Steuermannsgut, 4. Tafel= und Fensterglas aller Art,
5. Bootsmannsgut, 5. Bau= und Nutzholz,
6. Zimmermannsgut, 6. Rohe geschnittene hölzerne Furniere,
7. Boote nebst Zubehör, 7. Linoleum, auch mit Unterlagen von groben
8. Deck= und Seitenfenstergläser, Gespinstwaren oder anderen Stoffen, einfarbig
9. Fischnetze, oder mehrfarbig, bedruckt oder unbedruckt,
10. Apparate zur Herstellung von Anlagen zur 8. Pegamoid, als Wandbekleidungsstoff,
11.
elektrischen Beleuchtung (einschließlich der
Scheinwerfer) nebst Zubehör,
Ausmauerung der Dampftkesselfeuerungen.
14.
13.
.Asbestpackungen,
10.
11.—
12.
Baumwollengarn,
Manilahanfgarn,
Rohstoffe und Halberzeugnisse zur Herstellung
von Anlagen zur elektrischen Beleuchtung (ein-
schließlich der Scheinwerfer) nebst Zubehör,
Compoboard (eine aus getränkter Pappe und
Holz bestehende Ware) zur Herstellung von
Wandfüllungen,
Schamottesteine.