Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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Die  in  ganzen  Truppentheilen  oder  doch  unter  der  Führung  von  Offizieren  marschirenden
  Königlich  Preußischen  Truppen  werden  auf  den  Großherzoglichen  Etapen
die  Kosten  ihrer  Verpflegung  sowohl,  als  auch  die  Stallgelder,  Vorspann=  und
Boten-Löhne  und  sonst  empfangene  Leistungen  sofort  baar  vergüten.  Die  Zahlungen
  für  die  im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach  empfangenen  Leistungen
  werden  in  der  Regel  an  die  Etapen-Kommissare  (die  betreffenden  Beamten
der  Bezirks-Direktionen)  und  nur  in  den  Fällen,  wo  der  kommandirende  Offzier
in  einem  anderen  Orte  einquartiert  seyn  sollte,  an  den  dortigen  Gemeindevorstand,
  unter  Ertheilung  von  Bescheinigungen  der  gewährten  Prästationen  geleistet.

B.  Transport,  Verpflegung  und  nächtliche  Bewachung  der  Militär-Arrestaten.

Die  Verpflegung  der  Militär-Arrestaten  wird  in  demselben  Betrage  vergütet,
welcher  vorstehend  unter  III  A  der  gegenwirtigen  Uebereinkunft  für  die  Verpflegung
  der  durchziehenden  Militärs  überhaupt  festgesetzt  worden  ist.

Die  Eskortirung  wird  mit  fünf  Silbergroschen  auf  die  Meile  für  jeden
Eskortirenden,  sey  dieser  nun  zu  Fuß  oder  zu  Pferde,  bezahlt.

Die  Zahl  der  eskortirenden  Mannschaft  wird  jedes  Mal  von  den  Königlich
Preußischen  Behörden  unter  dem  Vorbehalte  bestimmt  werden,  daß  es  den  Großherzoglich
  Sachsen-Weimarischen  Behörden  überlassen  bleibe,  die  Eskorte  in  einzelnen
  Fällen,  wenn  Widersetzlichkeit  zu  besorgen  ist,  zu  verstärken.

In  Etapen-Plätzen,  wo  Garnison  liegt,  wird  für  die  nächtliche  Bewachung
und  Verwahrung  der  Arrestaten  keine  besondere  Vergütung  geleistet.

Dagegen  wird  an  denjenigen  Etapen-Orten,  die  keine  Garnison  haben,  und
in  den  Fällen,  wo  alldort  kein  entbehrlicher,  leerer  und  gut  verwahrter  Raum  mehr
vorhanden  und  die  Bewachung  in  einem  weniger  gesicherten  Lokal  unvermeidlich
ist,  Königlich  Preußischer  Seits  eine  Entschädigung  von  sieben  und  einem  halben
  Silbergroschen  für  jeden  Wächter  bezahlt.

Auf  allen  Etapen-Plätzen  ohne  Ausnahme  aber  wird  die  Heitzung  und  Beleuchtung
  der  Verwahrungsorte  der  daselbst  eintreffenden  Preußischen  Militär-Arrestaten,
  wenn  jener  Aufwand  blos  um  dieser  letzteren  willen  geschieht,  für  jede
Naccht  in  den  sechs  Wintermonaten  mit  fünf  Silbergroschen,  in  den  sechs
Sommermonaten  aber  mit  zwei  und  einem  halben  Silbergroschen  vergütet.

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