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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — № 83.
Inhalt: Nr. CXXXI. Verordnung, betreffend Schiedsstellen zur Entscheidung über Anträge von Vermietern
und Mietern über Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen in Mieträumen. S. 293. —
Nr. CXXXII. Verordnung, betreffend Höchstpreise für Kalbfleisch. S. 294. — Nr. CXXXIII. Verordnung,
betreffend Wildpreise. S. 294. — Nr. CXXXIV. Bekanntmachung, betreffend den Höchstpreis für
Spanferkelfleisch. S. 295. — Beilage 62. Verordnung der Kriegsdeputation, betreffend
Regelung des Betriebes von Heizungs-, Lüftungs- und Warmwasserbereitungsanlagen. S. 296.
CXXXI. Verordnung, betreffend Schiedsstellen zur Entscheidung über
Anträge von Vermietern und Mietern über Sammelheizungs- und
Warmwasserversorgungsanlagen in Mieträumen.
Vom 2. Dezember 1917.
Der Senat verordnet auf Grund des § 1 der Bekanntmachung des Stellvertreters
des Reichskanzlers vom 2. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 989)
über Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen in Mieträumen für die
Stadt Bremen und das Landgebiet:
§ 1.
Für die Stadt Bremen und das Landgebiet wird eine Schiedsstelle errichtet,
die die in §§ 2 bis 9 der Verordnung des Bundesrats vom 2. November 1917
festgesetzten Befugnisse hat. Die Aufgaben dieser Schiedsstelle werden dem durch
die Verordnung des Senats vom 13. Februar 1915 (Gesetzbl. S. 37) für die
Stadt Bremen und das Landgebiet errichteten Mieteinigungsamt übertragen.
§ 2.
Bei der Verhandlung über die in § 1 genannten Angelegenheiten hat das
Mieteinigungsamt einen von der Aufsichts- und Beratungsstelle für Hausbrand zu
bezeichnenden Beauftragten hinzuziehen und als Sachverständigen zu hören.
Ausgegeben am 2. Dezember 1917.