Inhaltsverzeichnis : Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Gesetzblatt

der
Freien  Hansestadt  Bremen.
1917.  —  №  83.

Inhalt:  Nr.  CXXXI.  Verordnung,  betreffend  Schiedsstellen zur  Entscheidung  über  Anträge  von  Vermietern
und  Mietern über Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen  in Mieträumen.  S.  293.  —

              
Nr.  CXXXII.  Verordnung,  betreffend  Höchstpreise    für  Kalbfleisch.  S. 294. —  Nr.  CXXXIII.  Verordnung,
  betreffend  Wildpreise.  S.  294.  —  Nr. CXXXIV. Bekanntmachung,    betreffend    den Höchstpreis für
  Spanferkelfleisch.  S.  295.  —  Beilage 62. Verordnung  der  Kriegsdeputation,  betreffend

Regelung des Betriebes  von  Heizungs-, Lüftungs-  und  Warmwasserbereitungsanlagen. S. 296.



CXXXI.  Verordnung,  betreffend  Schiedsstellen  zur  Entscheidung  über
Anträge  von  Vermietern  und  Mietern  über  Sammelheizungs-  und
Warmwasserversorgungsanlagen  in  Mieträumen.

Vom  2.  Dezember  1917.

Der  Senat  verordnet  auf  Grund  des  §  1  der  Bekanntmachung  des  Stellvertreters
  des  Reichskanzlers  vom  2.  November  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  989)
über  Sammelheizungs-  und  Warmwasserversorgungsanlagen  in  Mieträumen  für  die
Stadt  Bremen  und  das  Landgebiet:

§  1.
Für  die  Stadt  Bremen  und  das  Landgebiet  wird  eine  Schiedsstelle  errichtet,
die  die  in  §§  2  bis  9  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  2.  November  1917
festgesetzten  Befugnisse  hat.  Die  Aufgaben  dieser  Schiedsstelle  werden  dem  durch
die  Verordnung  des  Senats  vom  13.  Februar  1915  (Gesetzbl.  S.  37)  für  die
Stadt  Bremen  und  das  Landgebiet  errichteten  Mieteinigungsamt  übertragen.

§ 2.

Bei  der  Verhandlung  über  die  in  §  1  genannten  Angelegenheiten  hat  das
Mieteinigungsamt  einen  von  der  Aufsichts-  und  Beratungsstelle  für  Hausbrand  zu
bezeichnenden  Beauftragten  hinzuziehen  und  als  Sachverständigen  zu  hören.

Ausgegeben  am  2.  Dezember  1917.