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abgesehen werden, wenn ein die Vermälzung ausschließender, äußerlich erkennbarer Mangel in
so hohem Maße vorzanden ist, daß nach Ansicht des Vorstandes der Zollstelle keinerlei Zweifel
bestehen rud diese Ansicht von einem seitens der Zollbehörde zugezogenen Sachverständigen
geteilt wird.
Soweit in den Fällen des § 15 Ziffer 1 und 2 eine Untersuchung der Gerste auf ihre
Keimfähigkeit vorzunehmen ist, kann diese auch durch die Zollbehörde, nötigenfalls unter Über-
sendung einer Probe an eine mit entsprechender Ermächtigung versehene Zollstelle (§ 4 Abs. 2)
erfolgen, wobei nach Anlage E zu verfahren ist. Enlage
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§ 17.
Als nicht zur Malzbereitung Verwendung findend ist Gerste anzusehen, von welcher nach= 3. Lerste, Tolche
gewiesen wird, daß sie entweder beh 8
1. zur Herstellung von Graupe, Rollgerste oder anderen Müllereierzeugnissen aus unver-
mälzter Gerste, oder
2. als Saatgut oder
3. zu Fütterungszwecken
dient.
8 18.
Der Nachweis der Verwendung zu den im § 17 Ziffer 1 genannten Zwecken ist als
erbracht augushen. wenn die Gerste im gebundenen Hollberkehr in den betreffenden Mühlenbetrieb
übergeführt ist und dort so lange unter Zollverschluß oder unter zollamtlicher UÜberwachung ver-
bleibt, bis sie einem Verfahren unterworfen worden ist, welches sie zur Malzbereitung ungeeignet
macht. Die näheren Bestimmungen sind nach den örtlichen Verhältnissen von der Direktiobehörde,
in deren Bezirke die Betriebsanstalt liegt, zu treffen.
In geeigneten Fällen kann statt nach den vorstehenden Bestimmungen auch nach Maßgabe
des § 19 verfahren werden.
§ 19.
Dem Antrag auf Abfertigung von Gerste mit dem Nachweise der Verwendung zu den im
§ 17 Ziffer 2 und 3 genannten Zwecken kann entsprochen werden, wenn die zur Absechiung ge-
stellte Menge mindestens 10 dz beträgt und die Gerste nach Maßgabe der Vorschriften in An-
Brauerei Mälzerei oder Malzwaren-Herstellung verbundenen
lage F unmittelbar in einen nicht mit #
Betrieb übergeführt wird. 6. * .
Hinscchulic der Mindestmenge können von der Direktivbehörde Ausnahmen zugelassen werden. J
20.
Mißlingt der im Falle des § 16 angetretene Nachweis oder verbleiben hinsichtlich der 6. Flede n
Verwendbarkeit der Gerste zur Malzbereitung erhebliche Bedenken bestehen, so ist die Gerste nur nach vor= w##e der 92.
gängiger Unbrauchbarmachung zur Malzbereitung zum Zollsatze von 1,30. /Z. für 1 dz obzulassen. Jälen der 9 15
benso ist zu verfahren, wenn sich im einzelnen Falle ergibt, daß die Uberwachung der Ver- «
wendungnachMaßgabeder§§18und19beiLagederörtlichenodersonstigenbesonderenVer-
hältnisse zur Sicherung des Zollaufkommens nicht genügt.
III. Abfertigung im gebundenen Verkehre.
8 21.
Die Abfertigung von Gerste im gebundenen Verkehr erfolgt vorbehaltlich der Vorschriften
in den Absätzen 2 bis 6 nach den allgemeinen Bestimmungen.
Die Gerste ist unter Zollverschluß oder unter zollamtlicher Begleitung abzulassen. Inwie-
weit hiervon bei der Versendung von Gerste mit der Staatseisenbahn Abstand zu nehmen ist, be-
stimmt nach den örtlichen Verhältnissen die Direktivbehörde.
Bei der Versendung von Gerste, die auf Grund der Ermittelung des Hektolitergewichts
dem Zollsatze von 1,30 „/4. für 1 dz zugewiesen worden ist, ohne daß dabei die Unbrauchbar-
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