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Mineralöl-Zollordnung.
A. Begriffsbestimmungen.
Leichte Mineralöle im Sinne des Zolltarifs sind alle Mineralöle, deren Dichte bei 150 C.
mehr als O beträgt. ·
AlsSchmierölesindalleMineralölezuverzollen,derenDichtebeilbUcmehralsQSzo
beträgt. Falls der Anmelder gegen die Verzollung eines derartigen Oles als Schmieröl Einspruch
erhebt, ist dessen Verwendbarkeit zu Schmierzwecken festzustellen. Als zu Schmierzwecken ver—
wendbar ist jedes Ol anzusehen, welches einen Siedepunkt von mehr als 3000 C. besitzt oder bei
dessen fraktionierter Destillation bis 300° C. weniger als 70 Raumteile Ol von 100 übergehen.
Indessen ist Rohpetroleum (rohes Mineralöl, welches einer Destillation behufs Sonderung der
Bestandteile noch nicht unterlegen hat), auch wenn es die vorstehenden Merkmale der Schmieröle
zeigt, nur dann als Schmieröl zu verzollen, wenn es einen höheren Entflammungspunkt als 500
Abel hat, oder bei 15° C. eine höhere Dichte als O#, besitzt, oder bei der fraktionierten Destillation
im Englerschen Apparate von 150° C. an bis zu 320° C. weniger als 40 Raumteile Ol von 100
übergehen läßt, oder einen höheren Paraffingehalt als 8 Gewichtsteile in 100 ergibt. Der Nach-
weis der Herkunft und der Eigenschaft des Mineralöls als Rohpetroleum kann gefordert werden.
Wird der Nachweis der Eigenschaft als Rohpetroleum verlangt, so ist er durch eine Bescheinigung
eines von der obersten Landesfinanzbehörde zu bezeichnenden Chemikers zu erbringen.
Die Dichte bei 15° C. ist auf Grund der „Tafeln zu den Bestimmungen über die Zoll-
behandlung der Mineralöle“) festzustellen.
Die Bestimmung des Siedepunkts, des Entflammungspunkts und des Paraffingehalts er-
folgt bis auf weiteres durch geeignete Chemiker nach Maßgabe der „Anweisung zur Untersuchung
der Mineralöle für die zollamtliche Abfertigung“ (s. unter C).
B. Sollbegünstigungen.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. «
diwxuslilcftiqiagt Auf Grund der Anmerkung 2 zu Nr. 239 des Zolltarifs darf Zollfreiheit gewährt
er Zollfreihei werden:
a) inländischen Betriebsanstalten, welche ihren Betrieb in zollsicher abgeschlossenen Räumen
unter ständige zollamtliche Aufsicht stellen, für das zur Bearbeitung einschließlich der
Herstellung von Vaselinöl und Vaselin bestimmte Mineralöl mit der Maßgabe, daß
von den gewonnenen Erzeugnissen die nicht zu Schmier= oder Beleuchtungszwecken ein-
schließlich der Erzeugung von Leuchtgas bestimmten leichten Mineralöle, soweit sie an
die zum gollfreien Bezuge Berechtigten (§ 2) abgesetzt werden, zollfrei bleiben, die
übrigen aber wie ausländische behandelt werden;
b) anderen inländischen Betriebsanstalten für dasjenige Mineralöl, welches zur Herstellung
der in das Ausland ausgeführten oder an die zum gollfreien Bezuge Berechtigten (§ 2)
abgesetzten leichten Mineralöle verwendet worden ist (s. auch § 360).
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Der zollfreie Bezug leichter Mineralöle aus den im § 1 bezeichneten Betriebsanstalten
darf gestattet werden:
*) Diese Tafeln werden besonders herausgegeben und sind hier nicht mit abgedruckt