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3. Im 8. Absatze des § 8 sind an Stelle der Worte „zur Anweisung für die zollamtliche
Hölerucgune von Mineralöl“ die Worte „zu den Bestimmungen über die Zollbehandlung der Mineral-
e“ zu setzen.
4. 8 10 erhält folgenden neuen dritten Absatz:
„Werden Waren, auf denen Lagerausgleich ruht, aus einem Teilungslager unter
amtlichem Mitverschluß abgemeldet, so ist bei Berechnung der ausgleichpflichtigen Lagerzeit
nach den im vorstehenden Absatze für die Kontrolle über die Einhaltung der Lagerfrißten
angegebenen Grundsätzen zu verfahren.“
5. Im 2. Absatze des § 11 sind hinter dem Worte „verzollen" die Worte „und der etwa auf
den Waren ruhende Lagerausgleich zu entrichten“ einzuschalten.
6. Abs. 2 des § 13 erhält folgende anderweite Fassung:
„Außerdem kann die oberste Landesfinanzbehörde auch andere“ (usw. wie bisher).
7. Im 4. Absatze des § 20 sind die Worte „im § 2 der Tarabestimmungen" durch die Worte
„im Taratarif“ zu ersetzen. ·
8. Ebenda ist das Wort „Bruttogewicht" durch das Wort „Reingewicht"“ zu ersetzen.
O. In Ziffer 1 des Abs. 2 des § 22 ist das Wort „Finnische“ mit kleinem Anfangsbuchstaben
zu schreiben, nachdem vor ihm die Worte „Russische und“ eingeschaltet worden sind.
10. Im Abs. 1 des § 23 sind hinter dem Worte „Art“ die Worte „mit Ausnahme der im
§ 2 Ziffer 1 der Fol= Stundungsordnung genannten“ hinzuzufügen.
11. Muster A. Im Kopfe der letzten Spalte sowohl der Anschreibung als auch der Ab-
schreibung ist hinter dem Worte „Bemerkungen“ ein Komma zu setzen und dann hinzuzufügen:
„insbesondere darüber, ob die Waren zu Getreide-, Olmühlen= oder anderen ofzenen Lagern
aaelbe ie gewesen sind sowie ob und während welches Zeitraums sie in Verschlußlagern
gelagert haben.“
12. An Stelle der bisherigen Anloge C ist das anliegende neu aufgestellte „Verzeichnis der-
jenigen Gegenstände, welche, mit mehr als 3 /I. Zoll für 1 dz belegt, zum Transitlager ohne Mit-
verschluß der Zollbehörde abgelassen werden können“ aufzunehmen.
VII. Kontenregulativ.
1. Der 1. Satz in Abs. 1 des § 1 erhält folgende anderweite Fassung;
„Die Erlaubnis, ein fortlaufendes Konto zu halten, wird nur solchen Großhandlungen
erteilt, welche im Rufe der Zuverlässigkeit und kaufmännischen Solidität stehen, über ihre
Handelsgeschäfte gehörige kaufmännische Bücher führen und nachweisen, daß sie einen
erheblichen aneel mit ausländischen Waren nach dem Auslande betreiben (§ 2 Abs. 3)
sowie die erforderliche Sicherheit (§ 5) zu bestellen imstande sind.“ #
2. Im 2. Absa#tze des § 1 sind an Stelle der Worte „eines der im 8 2 vorgezeichneten
Kriterien von ihnen bereits erfüllt worden sei“ die Worte „sie einen erheblichen Handel mit aus-
ländischen Waren nach dem Auslande betreiben (§ 2 Abs. 3)“ zu setzen. #
3. Im 2. Absatze des § 2 sind hinter dem Worte „Waren“ die Worte „mit Ausnahme der
im § 2 Ziffer 1 der Zoll-Stundungsordnung aufgeführten“ einzuschalten.
4. Abs. 3 des § 2 erhält folgende anderweite Fassung: · »
„Die näheren Bestimmungen darüber, in welcher Weise der Nachweis zu führen ist,
daß ein erheblicher Handel mit ausländischen Waren der vorstehend genannten Art nach
dem Auslande betrieben wird, werden von den obersten Kandesfinanzbehörden getroffen.“
5. Im 8 6 sind an Stelle der Worte „sich so verringert“ bis „erreicht haben“ die Worte
„als erheblich (§ 2 Abs. 3) nicht mehr anzusehen ist“ zu setzen.
6C. Abs. 2 des § 15 ist zu streichen.
VIII. Tiormatiobestimmungen zu den Hafenregulativen.
1. In Ziffer 23 Abs. 1 ist an Stelle von „E 1“ „Anlage A zur Schiffbau-Zollordnung“ und
anstatt von „15 4“ „921 und 923“ zu setzen. Am Rande ist der Anlagestrich und die Angabe El
zu streichen. !ê½ ·
2. In Nr. 23 Abs. 3 ist der letzte Satz von „oder soweit“ bis „zollfrei sind“ zu streichen.
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