16. Bekanntm., das Verzeichnis der Reichsgrenzstationen betr. 269
Die Kosten des Transports des Ausgewiesenen durch außerdeutsches Gebiet.
oder auf dem Seewege trägt das Reich. Diese Kosten sind von dem Bundesstaat,
dessen Behörden diesen Transport einleiten, vorschußweise zu zahlen
und bei der Reichskasse zur Erstattung zu liquidieren '‘).
S 18.
Durch Verfügung der Landes-Zentralbehörde können die nach $7 und $ 12
der Ortspolizeibehörde zugewiesenen Obliegenheiten auf eine andere Behörde
übertragen werden.
Berlin, den 10. Dezember 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Boetticher.
Nr. 16.
Bekanntmachung, betreffend die Vollziehung der
Ausweisung von Ausländern aus dem Deutschen
Reichsgebiete (Reichsgrenzstationen).
(CBl. 99 265.)
Das Verzeichnis der Reichsgrenzstationen, nach welchen die Transporte
ausgewiesener Ausländer zu leiten sind (CBl. % 381; 91 27; 93 154; 94 264),
wird durch das nachstehende Verzeichnis ersetzt.
7) Hinsichtlich der bei Ausweisungen mittels Zwangspasses erwachsenden Kosten ordnet
der Bundesratsbeschluß vom 8. März 1900 folgendes an:
„I. Die Bestimmungen im $ 17 der Vorschriften, betreffend die Vollziehung der’ Ausweisung
von Ausländern aus dem Reichsgebiete, vom 10. Dezember 1890 (CBl. f. d. Deutsche
Reich S. 378) finden bei Ausweisungen mittels Zwangspasses ($$ 8 bis 12) Anwendung,
sofern durch die von der Grenzpolizeibehörde gemäß $ 10 auszustellende Bescheinigung
dargetan ist, daß der Ausgewiesene das Reichsgebiet verlassen hat.
DO. Als Kosten im Sinne des $ 17 gelten im Falle dor Ausweisung mittels Zwangspasses
die Auslagen für die Eisenbahn- oder Schiffs-Fahrkarten, sowie die sonstigen, zur
Durchführung der Ausweisung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere auch diejenigen,
welche durch die Gewährung eines angemessenen Zehrgeldes entstanden sind.
IIf. Bei Festsetzung des Reisewegs sind die in der Sitzung des Bundesrats vom
90. Mai 1891 verlautbarten Grundsätze maßgebend.
IV. Die Bundesregierungen werden ersucht, auch bei den nicht auf Grund des Strafgesetzbuchs
erfolgten Ausweisungen mittels Zwangspasses die unter I bis III bezeichneten
Grundsätze zur Anwendung zu bringen.‘‘
(RErl. des preuß. Ministers des Innern vom 24. September 1900 — IIb 9W6II — MBI. S. 232.)
Im übrigen siehe wegen der Transportkosten Anm. 46 zu Nr. 11 der Ausführungsanweisung
zum deutsch-niederländischen Niederlassungsvertrage (S. 56).