Full text : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

16.  Bekanntm.,  das  Verzeichnis  der  Reichsgrenzstationen  betr.  269

Die  Kosten  des  Transports  des  Ausgewiesenen  durch  außerdeutsches  Gebiet.
oder  auf  dem  Seewege  trägt  das  Reich.  Diese  Kosten  sind  von  dem  Bundesstaat,
  dessen  Behörden  diesen  Transport  einleiten,  vorschußweise  zu  zahlen
und  bei  der  Reichskasse  zur  Erstattung  zu  liquidieren  '‘).

S  18.
Durch  Verfügung  der  Landes-Zentralbehörde  können  die  nach  $7  und  $  12
der  Ortspolizeibehörde  zugewiesenen  Obliegenheiten  auf  eine  andere  Behörde
übertragen  werden.

Berlin,  den  10.  Dezember  1890.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Boetticher.

Nr.  16.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Vollziehung  der
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Deutschen
Reichsgebiete  (Reichsgrenzstationen).

(CBl.  99  265.)

Das  Verzeichnis  der  Reichsgrenzstationen,  nach  welchen  die  Transporte
ausgewiesener  Ausländer  zu  leiten  sind  (CBl.  %  381;  91  27;  93  154;  94  264),
wird  durch  das  nachstehende  Verzeichnis  ersetzt.

7)  Hinsichtlich  der  bei  Ausweisungen  mittels  Zwangspasses  erwachsenden  Kosten  ordnet
der  Bundesratsbeschluß  vom  8.  März  1900  folgendes  an:

„I.  Die  Bestimmungen  im  $  17  der  Vorschriften,  betreffend  die  Vollziehung  der’  Ausweisung
  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete,  vom  10.  Dezember  1890  (CBl.  f.  d.  Deutsche
  Reich  S.  378)  finden  bei  Ausweisungen  mittels  Zwangspasses  ($$  8  bis  12)  Anwendung,
sofern  durch  die  von  der  Grenzpolizeibehörde  gemäß  $  10  auszustellende  Bescheinigung
dargetan  ist,  daß  der  Ausgewiesene  das  Reichsgebiet  verlassen  hat.

DO.  Als  Kosten  im  Sinne  des  $  17  gelten  im  Falle  dor  Ausweisung  mittels  Zwangspasses
  die  Auslagen  für  die  Eisenbahn-  oder  Schiffs-Fahrkarten,  sowie  die  sonstigen,  zur
Durchführung  der  Ausweisung  erforderlichen  Aufwendungen,  insbesondere  auch  diejenigen,
welche  durch  die  Gewährung  eines  angemessenen  Zehrgeldes  entstanden  sind.

IIf.  Bei  Festsetzung  des  Reisewegs  sind  die  in  der  Sitzung  des  Bundesrats  vom
90.  Mai  1891  verlautbarten  Grundsätze  maßgebend.

IV.  Die  Bundesregierungen  werden  ersucht,  auch  bei  den  nicht  auf  Grund  des  Strafgesetzbuchs
  erfolgten  Ausweisungen  mittels  Zwangspasses  die  unter  I  bis  III  bezeichneten
Grundsätze  zur  Anwendung  zu  bringen.‘‘

(RErl.  des  preuß.  Ministers  des  Innern  vom  24.  September  1900  —  IIb  9W6II  —  MBI.  S.  232.)

Im  übrigen  siehe  wegen  der  Transportkosten  Anm.  46  zu  Nr.  11  der  Ausführungsanweisung
zum  deutsch-niederländischen  Niederlassungsvertrage  (S.  56).