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2. Marine und Schiffahrt.
Das vierte Heft des sechzehnten Bandes der im Reichsamte des Innern herausgegebenen „Ent-
scheidungen des Ober-Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von
L. Friederichsen & Co. in Hamburg erschienen und zum Preise von 30 „X zu beziehen.
3. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. Februar 1906 beschlossen, der nachstehend abgedruckten
Verschlußordnung für Elbeschiffe und den Ausführungsbestimmungen hierzu die Zustimmung mit folgender
Maßgabe zu erteilen:
1. Die auf Grund des § 14 der in Osterreich-Ungarn zu erlassenden Verschlußordnung gleichen
Inhalts von österreichischen Hauptzollämtern erster Klasse ausgestellten Anerkenntnisse und
die auf Grund des § 18 dieser Verschlußordnung von österreichischen Finanzbehörden erster
Instanz erteilten Zulassungsscheine sind von den deutschen Amtern anzuerkennen;; erstere jedoch
nur, insoweit nicht die Verschlußeinrichtung bei Prüfung des Schiffes durch ein hierzu be-
fugtes Amt (vgl. § 17 der Verschlußordnung) Mängel aufweist, die nicht sofort beseitigt
werden.
Im Falle der Einziehung eines Anerkenntnisses oder eines Zulassungsscheins (§§ 16,
17 und 20 der Verschlußordnung) sind diese nebst den bezüglichen Verhandlungsakten un-
mittelbar an die Behörde einzusenden, welche das Anerkenntnis oder den Zulassungsschein
ursprünglich ausgestellt hat.
2. Die auf Grund des § 20 der Verschlußordnung von einer Direktivbehörde Deutschlands
oder Osterreichs verfügte zeitliche oder dauernde Entziehung des Zulassungsscheins ist von
den deutschen Amtern so zu beachten, als ob sie von der eigenen Direktivbehörde verfügt
worden wäre. Eine Person, welche durch Verfügung einer Direktivbehörde von der
Beschäftigung als Führer eines Verschlußschiffs ausgeschlossen worden ist, darf auch
in dem Bezirk einer anderen Direktiobehörde nicht zu einer solchen Beschäftigung zu-
gelassen werden.
Von den auf Grund des § 20 der Verschlußordnung einem Schiffseigner auferlegten
Vertragsstrafen sowie von der Untersagung der Beschäftigung einer bestimmten Person als
Schiffsführer sind sämtliche in Betracht kommenden Hauptämter, das heißt alle in Deutsch-
land und Osterreich zur Ausstellung von Anerkenntnissen über die Verschlußfähigkeit von
Elbeschiffen befugten Hauptämter und diejenige Finanzbehörde, welche den Zulassungsschein
für den Schiffseigner ausgestellt hat, unmittelbar in Kenntnis zu setzen.
Ein Verzeichnis der in Deutschland und Osterreich zur Ausstellung von Anerkenntnissen über
Verschlußeinrichtungen von Elbeschiffen befugten Hauptämter wird später mitgeteilt werden.
Berlin, den 26. Februar 1906.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Stengel.