Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Vierzehnter Band. (14)

—  1028  —

Die  Entscheidungen  sollen  spätestens  innerhalb  drei  Wochen  nach  ihrer
Verkündung  den  Parteien  zugestellt  werden.

s.  26.
Das  Schiedsgericht  führt  ein  Siegel,  welches  durch  die  für  den  Sitz  des
Schiedsgerichts  zuständige  Landes-Zentralbehörde  bestimmt  wird.

III.  Besondere  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  Auträgen  auf

anderweite  Feststellung  der  Unfallentschädigungen.
g.  27.

Der  im  §.  88  Abs.  3  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,  §.  94  Abs.  3
des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft,  I.  92  Abs.  3  des
See-Unfallversicherungsgesetzes  vorgesehene  Antrag  auf  anderweite  Feststellung
einer  Entschädigung  ist  seitens  der  Berufsgenossenschaft  oder  der  Ausführungsbehörde
  beim  Schiedsgerichte  schriftlich  zu  stellen.

Der  Verletzte  kann  den  Antrag  schriftlich  oder  zu  Protokoll  des  Schiedsgerichts
  oder  einer  anderen  inländischen  Behörde  oder  eines  Genossenschaftsorgans
beziehungsweise  eines  deutschen  Seemannsamts  im  Auslande  stellen.  Diese  Stellen
haben  den  Antrag  ungesäumt  an  das  zuständige  Schiedsgericht  abzugeben.

Zuständig  ist  dasjenige  Schiedsgericht,  das  gemäß  F.  5  dieser  Verordnung
zuständig  sein  würde,  falls  es  sich  um  die  Einlegung  der  Berufung  handelte.

Dem  Antrage  der  Berufsgenossenschaft  oder  Ausführungsbehörde  sind  die
Vorverhandlungen  beizufügen.  Die  Unterlagen,  auf  Grund  deren  die  Herabsetzung
  oder  Aufhebung  erfolgen  soll,  sind  besonders  hervorzuheben.

Der  Verletzte  hat  in  seinem  Antrage  die  Unterlagen,  auf  Grund  deren
die  Erhöhung  oder  Wiedergewährung  der  Rente  begehrt  wird,  glaubhaft  zu
machen.

Bei  schriftlicher  Stellung  sind  dem  Antrag  und  seinen  Unterlagen  Abschriften
  beizufügen.

28.

Entsteht  unter  mehreren  Schiedsgerichten  Streit  über  ihre  Zuständigkeit,

so  entscheidet  das  Reichs=  oder  Landes-Versicherungsamt  (F.  6).

S.  29.

Der  Zeitpunkt  des  Einganges  ist  sofort  auf  dem  Antrag  und  auf  dessen
Abschrift  zu  bemerken.  Ist  dem  Antrag  eine  Abschrift  nicht  beigefügt,  so  ist
eine  solche  zu  fertigen  und  auf  diese  der  Vermerk  des  Einganges  zu  übertragen.
Die  Bestimmungen  des  F.  7  Abs.  1  Satz  2  finden  Anwendung.

G  30.
Nach  Eingang  des  Antrags  hat  der  Vorsitzende  die  Vorverhandlungen,
auch  diejenigen  des  Reichs=  oder  Landes-Versicherungsamts,  falls  bei  demselben
früher  ein  Verfahren  anhängig  gewesen  ist,  einzufordern.