— 469 —
Um ein Biegen der Verschlußstangen zu vermeiden, müssen diese hochkantig auf
dem Lukendeckel aufliegen. Jeder einzelne Lukenteil ist für jede Verschlußstange mit
mindestens einer Ose zu versehen, durch welche die Stange geführt wird.
89.
Abhebbare, aus mehreren Teilen bestehende Lukendeckel müssen auf der Innen-
seite mit Falzen oder Vorstößen versehen sein, mit denen sie genau auf die Luken-
rahmen passen und welche jede Verschiebung hindern.
§ 10.
Ist das abhebbare Deck mit Seitenbrettern versehen, so sind diese mit den
Deckständern in eine von außen nicht zu lösende Verbindung zu bringen. Hat das
Fahrzeug Laufgräben, so muß deren Ende, sofern es nicht fest verzimmert oder ver-
nietet ist, in eine gleiche Verbindung gebracht werden.
Die einzelnen Teile des Seitenanschlags müssen mit den Deckbrettern gleiche
Länge haben, so daß der Jusammenstoß der betreffenden Deckbretter und der Zu-
sammenstoß der entsprechenden Teile des Seitenanschlags genau in dieselbe Linie fallen.
/ 11.
Alle Deckbretter eines Stoßes müssen von gleicher Länge und auf der Innen-
seite mit einem Knaggen versehen sein, durch welchen das Verschieben der auf die
Decksparren aufgelegten Bretter verhindert wird. Von den nach den Freiräumen aus-
laufenden Deckbrettern müssen diejenigen, welche auf einen Eingang zum Freiraume
treffen, oberhalb mit angenieteten Winkeleisen derart versehen sein, daß der angenietete
Winkelteil von dem Schandeckel (§ 12) überdeckt und dadurch ein Hervorziehen der
Bretter unter den den Freiraum beiderseits begrenzenden Schandeckeln unmöglich ge-
macht wird. Gleiche Sicherungen sind bei den nach dem Gangborde auslaufenden
Deckbrettern zu treffen; auch können hier die Enden der in Betracht kommenden beiden
Schandeckel entsprechend den Vorschriften im § 12 Abs. 3 und 4 verblendet werden.
Jedes Brett hat das unterliegende Brett wenigstens 2 cm, das oberste Deckbrett (die
Stülpe) beide unterliegende Bretter in gleicher Weise zu überdecken.
Dient zur Befestigung der Stülpe ein Scharnierband, so ist die Stülpe mit
einem Falze zu versehen, in welchen das den Verschluß bildende Band genau passen muß.
812.
Jeder Stoß Deckbretter muß bei seinem Zusammentreffen mit dem nächsten
Stoße von einem Schandeckel überdacht werden, der an der unteren Seite genau an
die auf den Decksparren aufliegenden Deckbretter anschließt.
Ein gleicher Schandeckel ist in der Mitte jeden Stoßes Bretter anzubringen,
um die Verschiebung irgend eines Brettes zur Unmöglichkeit zu machen.
Das vorderste und hinterste Paar der Schandeckel, welche auf die die Wohn.
räume der Mannschaft vom Laderaume trennenden Schottenwände zu liegen kommen,
sind an ihrer Außenseite dergestalt zu verblenden, daß die Enden der darunter liegenden
Deckbretter und der Stülpe verdeckt werden.
Die Befestigung dieser Verblendung muß den im § 4 gegebenen Vorschriften
entsprechen. ·
b)ßürSchissc
mit abhebbarem
Deck.