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Auf Grund des 8 40 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Statistik des Waren—
verkehrs mit dem Auslande, vom 7. Februar 1906 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 137)
werden über die Anmeldung des Verkehrs der Häfen an der Unterelbe und an der Unterweser unter-
einander nach Einvernehmen mit den beteiligten Bundesregierungen die nachfolgenden Bestimmungen
getroffen, welche sofort in Kraft treten.
Berlin, den 1. März 1906.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Posadowsky.
Bestimmungen
über die Anmeldung des Verkehrs der Häfen an der Unterelbe und an der
Unterweser untereinander.
Werden aus dem Ausland in einem Hafen an der Unterelbe oder an der Unterweser seewärts
ankommende Waren in Leichterschiffe umgeladen und in diesen nach einem anderen Hafen an der
Unterelbe oder an der Unterweser befördert, so hat der Schiffsführer über jedes einzelne Leichterfahr-
zeug und, falls die darin geladenen Waren für mehrere Häfen bestimmt sind, für jeden Bestimmungs-
hafen ein Ladungsverzeichnis aufzustellen und der statistischen Anmeldestelle am Umladehafen zu über-
reichen. Diese hat das Ladungsverzeichnis mit dem Vermerk „umgeladene Güter“ zu versehen und
alsdann der statistischen Anmeldestelle am Bestimmungshafen zu übersenden. Am Umladehafen hat
eine Anmeldung und Anschreibung der Waren für die Reichsstatistik nicht stattzufinden, sondern in
demjenigen Hafen, in dem die Ware das Leichterschiff verläßt (§ 16 (2) der Ausführungsbestimmungen
und § 41 (2) der Dienstvorschriften zum Gesetze, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem
Auslande, vom 7. Februar 1906). Enthält das Leichterfahrzeug außer den umgeladenen Gütern noch
andere Güter, so ist im Ladungsverzeichnisse die Art der statistischen Behandlung der Waren zu
vermerken. Bei Umladungen aus Schiffen, die in inländischen Häfen löschen, kann der Vermerk
„umgeladene Güter“ in die Zollbegleitpapiere ausgenommen werden.
Bei der Ausfuhr von Waren aus einem Hafen an der Unterelbe (mit Ausnahme des Frei-
hafens Hamburg) oder an der Unterweser mit Umladung in das Hauptschiff in einem anderen dieser
Häfen ist die Abgabe einer für die statistische Anmeldestelle am Umladehafen bestimmten, mit dem
Vermerk über die statistische Anschreibung versehenen Abschrift des Ladungsverzeichnisses (§ 41 (3) der
Dienstvorschriften) nicht erforderlich. Es genügt eine dem Schiffsführer mitgegebene Bescheinigung der
statistischen Anmeldestelle des ersten Ausgangshafens oder ein Vermerk in dem Ladungsverzeichnisse,
daß die statistische Anschreibung bereits erfolgt ist. Nähere Angaben über die Art der statistischen
Anschreibung können unterbleiben.
Findet die Umladung in das Hauptschiff im Freihafen Hamburg statt, so ist der statistischen
Anmeldestelle am ersten Ausgangshafen vom Schiffsführer eine Abschrift des Ladungsverzeichnisses zu
überreichen. Die Anmeldestelle trägt den Vermerk über die vorgenommene statistische Anschreibung ein
und übersendet die so vervollständigte Abschrift des Ladungsverzeichnisses dem Zollstatistischen Bureau
in Hamburg. In diesen Fällen ist die sonst nach § 41 (3) der Dienstvorschriften vorgeschriebene Auf-
nahme der statistischen Nummern, denen die Waren zugewiesen, der Nummern der Verkehrsnachweisungen,
in denen die Waren angeschrieben sind, ferner der Blatt= und laufenden Zahlen, unter denen die An-
schreibung erfolgt ist, endlich des Monatsdrittels, auf das die Verkehrsnachweisungen sich beziehen,
nicht erforderlich.
Werden Waren vom Freihafen Hamburg seewärts nach einem Hafen an der Unterweser
gesandt, um von dort mit einem anderen Schiffe nach dem Ausland ausgeführt zu werden, so ist in
der vom Schiffsführer in Hamburg eingereichten Abschrift des Ladungsverzeichnisses vom Hamburgischen
Zollstatistischen Bureau, das die Anschreibung der Waren für die Reichsstatistik bewirkt hat, ein Vermerk
über die vorgenommene statistische Anschreibung einzutragen. Die im § 42 (3) der Dienstvorschriften
vorgeschriebenen Angaben in diese Abschriften der Ladungsverzeichnisse aufzunehmen, ist nicht erforderlich.