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C. Veredelung im Auslande.
1. Nachweis der einheimischen Erzeugung.
5 20.
Besteht Grund zu der Annahme, daß der Veredelungsverkehr dazu dienen wird, für Waren
ausländischer Herkunft den Eingangszoll ganz oder teilweise zu umgehen, so kann angeordnet werden,
daß die einheimische Erzeugung der zu veredelnden Waren nachzuweisen ist.
2. Aufsichtsmaßnahmen.
8 21.
Die ausgehenden Waren sind amtlich vorzumerken. Zum Nachweise der Nämlichkeit sind
Mazßnahmen zu treffen, welche die Wiedererkennbarkeit sichern (§ 12).
Auf die Zuständigkeit der Amtsstellen, die Bemessung der Fristen zur Wiedereinfuhr und die
Behandlung der beim Wiedereingange sich ergebenden Mängel finden § 9 Abs. 3 bis 5, §5 10 Abs. 1
und § 12 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Abfertigung zur Veredelung
und die Abfertigung zur Wiedereinfuhr in der Regel bei dem Amte zu erfolgen haben, in dessen Be-
zirke derjenige, für dessen Rechnung die Ware veredelt werden soll, seine Niederlassung hat.
3. Mehrmengen.
8 22.
Sind der Ware im Auslande zollpflichtige Stoffe oder Teile in wesentlichen Mengen hinzuge—
fügt worden, so sind diese Zutaten bei der Abfertigung zur Wiedereinfuhr zu verzollen. Bei der Ver-
zollung werden die Zutaten als selbständige Waren nach Maßgabe der Beschaffenheit behandelt, in
welcher sie mit der Ware in Verbindung gebracht worden sind. Das der Verzollung zu Grunde zu
legende Gewicht kann durch Abschätzung ermittelt werden.
Die bei der Bearbeitung von Geweben und Papier durch Appretieren, Bedrucken, Färben
oder Erschwerung entstandenen Ulbergewichte sind zollfrei zu lassen, wenn die bei der Abfertigung der
Ware zur Veredelung an die einzelnen Stücke angelegten Kennzeichen noch vorhanden sind.
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Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats
für Zoll= und Steuerwesen an Stelle des in den dauernden Ruhestand getretenen Kaiserlichen
Geheimen Regierungsrats Nar der Kaiserliche Regierungsrat Wohmann zu Straßburg i. E. der
Röniglich Preußischen Provinzial-Steuerdirektion zu Münster i. W. und der Großherzoglich Olden-
burgischen Zolldirektion zu Oldenburg als Reichsbevollmächtigter für Zölle und Steuern mit dem
Wohnsitze zu Münster i. W. vom 1. April d. J. ab beigeordnet worden.
Veränderungen in den von den obersten Landesfinanzbehörden den Zoll= und Steuer-
stellen in Gemäßheit der Ausführungsbestimmung zu § 4 des Zolltarifgesetzes vom
25.Dezember 1902 erteilten Abfertigungsbefugnissen (siehe Zentralblatt 1906 S. 420 ff.).
Im Königreiche Preußen.
Dem Steueramte II zu Tangermünde sind die Befugnisse 49, 50 und 52 wieder entzogen
worden. Die demselben Amte erteilten Befugnisse 51, 53 und 54 sind beschränkt worden auf die
Abfertigung der mit Begleitschein 1! für die Firma Fr. Meyer's Sohn in Tangermünde mit der
Bestimmung demnächstiger Wiederausfuhr eingehenden Säcke aus rohen, dichten Geweben von Flachs,
Hanf oder Jute.
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