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ersterer zurück hat unter Beobachtung der von der Steuerbehörde vorzuschreibenden Maßnahmen
zu erfolgen; die erforderlichen Bestimmungen trifft die Direktivbehörde.
g 26.
2. Größe der Packun- () Die Größe der Packungen wird entsprechend den im § 8 angegebenen Wertbeträgen
gen. der Steuerzeichen festgesetzt:
1. für Zigaretten:
der Steuerklasse 1 à zu 5, 8, 10, 15, 20, 25, 50, 100, 500 und 1000 Sttck,
OD "O 1b 4, 5, 10, 20, 25, 50, 100 und 500 Stück,
" " 1c 3, 5, 10, 20, 25, 50, 100 und 500 Stück,
- — Id-5,10,20,25,50,100und500Stück,
1e 5, 10, 20, 25, 50 und 100 Stück,
"Ol - 11 5, 10, 20, 25, 50 und 100 Stück;
2. für Zigarettentabak sämtlicher Steuerklassen zu 20, 25, 50, 75, 100, 125, 200, 250
und 500 g;
3. für Zigarettenhüllen zu 50, 60, 100 und 200 Stück.
(2) Zigarettenpackungen von über 100 Stück sind in den Steuerklassen 1 a, 1b, 1c und 1 d
nur dann zugelassen, wenn jede einzelne Zigarette Firma und Sitz des Herstellers oder
Händlers trägt.
(3) Packungen von Zigarettenhüllen können mit einem Vielfachen der in Ziffer 3 angegebenen
Stückzahlen oder mit einer sich aus diesen Stückzahlen zusammensetzenden Menge und zwar bis
zu 1000 Stück hergestellt und abgegeben werden. Die vergrößerten Packungen sind mit der
entsprechenden Zahl von Steuerzeichen zu versehen z. B. Packungen von 150 Stück mit einem
Steuerzeichen für 50 und einem solchen für 100 Stück.
(4) Bei den Packungen von Zigarettentabak bleiben durch Austrocknen oder Anziehen von
Feuchtigkeit verursachte Gewichtsunterschiede bis zu 15 v. H. unberücksichtigt.
8 26.
3. Einrichtung der Die Umschließungen der Zigaretten und des Zigarettentabaks dürfen aus Holz, Zellstoff,
Packungen. Gelatine, Pappe, Papier, Zinnfolie oder sonstigem Metall, diejenigen der Zigarettenhüllen nur
aus Papier oder Pappe bestehen. Sie müssen ihren Inhalt vollständig umgeben und so ein-
gerichtet sein, daß sie ohne wahrnehmbare Verletzung nur an einzelnen, als zur Offnung bestimmt
erkennbaren Stellen geöffnet werden können und daß der Inhalt nur nach Offnung dieser Stellen
entnommen werden kann. Die Offnungsstellen der Packungen müssen so angeordnet und die
Verschließung dieser Stellen muß so eingerichtet sein, daß durch Umlegung eines Steuruerzeichens
um die Packung der steuerliche Verschluß sämtlicher Offnungsstellen möglich ist.
8217.
4. Bezeichnung der (1) Der Kleinverkaufspreis oder die Preisgrenzen der Steuerklasse können für die einzelne
Packungen. Packung oder bei Zigaretten für 1000 Stück, bei Zigarettentabak für 1 kg berechnet, angegeben
werden. Erfolgt die Preisangabe ohne Zusatz, so wird angenommen, daß sie sich lediglich auf
den Inhalt der Packung bezieht.
(2) Die Preisangabe kann statt unmittelbar auf der Packung in dem Entwertungsfelde des
Steuerzeichens (§ 7) mittels Stempelung oder Druck angebracht werden; ferner gilt die Vor-
schrift, daß auf jeder Packung Name und Sitz der Firma des Herstellers oder des Händlers er-
sichtlich zu machen ist, auch als erfüllt, wenn diese Angaben in den auf dem Steuerzeichen an-
zubringenden Entwertungsvermerk (§ 11) aufgenommen werden.
(3) Will ein Fabrikant statt der vollständigen Angabe der Firma ein gesetzlich geschütztes
Firmenzeichen benutzen, so hat er der Steuerbehörde gleichzeitig mit der Mitteilung des Zeichens
den Nachweis zu liefern, daß das Zeichen ihm gesetzlich geschützt ist. Die Steuerbehörden haben
über die ihnen mitgeteilten zeichen nach Anordnung der Direktivbehörde ein fortlaufendes Ver-
zeichnis zu führen. «