Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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g 28. 
Feingeschnittener Tabak ist nur dann von der Zigarettensteuer befreit, wenn die auf der 
Verpackung oder, sofern der Tabak unverpackt im kleinen abgegeben wird, die auf dem Behältnis, 
aus dem der Verkauf unmittelbar erfolgt, anzubringende Preisangabe auch für den Käufer un— 
zweifelhaft erkennen läßt, daß der Kleinverkaufspreis nicht mehr wie 3 A. für 1 Kg beträgt. Eine 
Angabe des Gewichts der Packung neben der Preisangabe ist bei diesem Tabak nicht er— 
forderlich. 
Zu 8§8 6 des Gesetzes. 
§ 29. 
(1) Ausländische, der Zigarettensteuer unterliegende Waren, die hinsichtlich der Verpackung 
den Vorschriften des §5 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes nicht entsprechen, dürfen 
zur Einfuhr in das IJnland nur dann zugelassen werden, wenn der Einbringer sich bereit erklärt, 
sie nach Vorschrift zu verpacken oder umzupacken oder sie zu dem der nächstgrößeren Packung 
entsprechenden Satze zu versteuern (5 8 Abs. 2). Die Verpackung oder Umpackung im Inland 
erfolgt unter amtlicher Aufsicht, für die nach Maßgabe der Zollgebührenordnung Gebühren zu 
entrichten sind. 
(2) Die Anbringung der Steuerzeichen hat vor oder bei der Zollabfertigung stattzufinden. 
Die Waren dürfen erst dann aus dem Zollgewahrsam freigegeben werden, wenn die Zollstelle 
von 5 rihtigen Versteuerung Uberzeugung genommen und dies in dem Abfertigungspapiere be- 
stätigt hat. 
(3) Für die innerhalb der geordneten Dienstzeit stattfindende Aufsicht hinsichtlich der An- 
bringung der Steuerzeichen werden Gebühren nicht erhoben. 
(9) Auf Ansuchen kann Großhändlern durch die oberste Landesfinanzbehörde unter be- 
sonderen, von dieser zu bestimmenden Bedingungen widerruflich gestattet werden, die Steuer- 
zeichen an dem ausländischen Herstellungsorte der Waren anbringen und die Zeichen durch den 
ausländischen Hersteller entwerten zu lassen. 
Zu den 88 7 bis 10 des Gesetzes. 
8 30. 
(1) Die in den 887, 8, 9und 10 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen und Beschreibungen 1. 
sind der zuständigen Steuerstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen und von dieser sofort dem 
Oberkontrolleur zuzustellen, der ihre Richtigkeit feststellen und auf beiden Ausfertigungen be— 
stätigen wird. 
(2) Eine Ausfertigung der Anzeigen usw. verbleibt bei der Steuerstelle als Beleg zu einem 
dort nach näherer Anweisung der Direktivbehörde zu führenden Verzeichnisse der in ihrem Hebe— 
bezirke vorhandenen Betriebe, die sich mit der Herstellung von der Zigarettensteuer unterliegenden 
Waren befassen. Die zweiten Ausfertigungen sind dem Betriebsinhaber oder Betriebsleiter zurück— 
zugeben, von diesem zu einem Beleghefte zu vereinigen und in den Betriebsräumen nach näherer 
Bestimmung des Oberkontrolleurs aufzubewahren. 
g 31. 
(1) Die Verpflichtung zur Anmeldung der Betriebs= und Lagerräume erstreckt sich auch auf 2. 
die von einem Fabrikanten etwa beschäftigten Heimarbeiter. Haben die Heimarbeiter keine ge- 
sonderten Arbeitsräume, so gilt die Verpflichtung als erfüllt durch die Aufnahme von Name und 
Wohnung der Heimarbeiter in das Heimarbeitsbuch (§ 38); andernfalls sind die Arbeitsräume 
nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 des Gesetzes zu beschreiben. 
(2) Oinsichtlich der Form der Anmeldung kann die Direktivbehörde Erleichterungen zulassen. 
8 32. 
(1) Angaben über die Verpackungsart der Waren sind bis auf weiteres in allen Fällen zu 3. 
verlangen. Diese Angaben haben sich auch darauf zu erstrecken, in welcher Weise bei den ein— 
zelnen Verpackungsarten die Anbringung der Steuerzeichen beabsichtigt ist. Die Hinterlegung von 
90 
Eingeführte, der Ziga 
rettenstener unterlie 
gende Waren. 
Vorschriften für 
die Betriebe. 
Den Betriebsinha- 
bern vorgeschrie- 
bene Anmeldungen 
usw. Beleghefte. 
Anmeldung der 
Heimarbeiter. 
Angaben über die 
Verpackungsart 
und Hinterlegung 
von Verpackungs- 
proben.
	        
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