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regelungsbehörde eine Meinungsverschiedenheit bestehen bleibt oder wenn bei der Pensionsregelungs-
behörde Bedenken gegen die Entscheidung einer Zentralbehörde obwalten.
9. Invaliden oder Rentenempfänger, die sich im Ausland aufhalten, müssen ihre Versorgungs-
gebührnisse im Inland entweder in eigener Person oder durch Bevollmächtigte erheben und den Nach-
weis der Reichsangehörigkeit beibringen, sowie den Nachweis des Lebens, falls sie ihre Gebührnisse
nicht persönlich erheben; ausnahmsweise kann mit Einverständnis des Auswärtigen Amtes die Zahlung
durch das zuständige Konsulat erfolgen.
Vorübergehend, z. B. zum Kurgebrauch, im Auslande sich aufhaltende, aber im Inlande
wohnhafte Invaliden und Rentenempfänger sind von dem Nachweise der Reichsangehörigkeit befreit.
10. Die Zahlung der nach § 36 Nr. 4 Schlußsatz dem Zivilpensionsfonds zu erstattenden
Invalidenpensions= und Rentenbeträge erfolgt auf Anweisung der Pensionsregelungsbehörde am Schlusse
jedes Rechnungsjahrs.
Zu § 40.
11. Zu Unrecht erhobene Versorgungsgebührnisse, welche nicht alsbald zurückgezahlt werden
können, sind durch Anrechnung auf die fälligen Gebührnisse von der Pensionsregelungsbehörde ein-
zuziehen. Die Höhe der Abzüge ist nach Lage der Verhältnisse des Invaliden oder Rentenempfängers
von der genannten Behörde festzusetzen. Dabei ist indes nicht außer acht zu lassen, daß die voll-
ständige Rückzahlung des überhobenen Betrags nach Möglichkeit sichergestellt werden muß.