Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Der in der Tarifnummer 6b bezeichneten Abgabe unterliegen die Urkunden über Sendungen 
zwischen inländischen Seehäfen oder Häfen an inländischen Wasserstraßen einerseits und ausländischen 
Seehäfen der Nord- und Ostsee anderseits, einschließlich der norwegischen Häfen und der englischen und 
französischen Häsen im Kanale; zu den letzteren sind sämtliche Häfen an der Nordküste Frankreichs und 
an der Südküste Englands zu rechnen. · 
4. 
Der Reinraumgehalt eines Schiffes ist in Übereinstimmung mit der Angabe der Vermessungs- 
urkunde anzunehmen und nötigenfalls in die im Gesetz und Tarif angegebenen Maßstäbe umzurechnen. 
Hierbei sind 70,6 Registertons und bei nach Gewichtstonnen geeichten Schiffen 160 Tonnen 200 Kubik- 
metern gleichzuachten. Soweit in dem unter Tarifnummer 6 fallenden Schiffsverkehre die Vermessung 
nach dem Reinraumgehalte geschieht, sind im Sinne der Tarifbestimmung 200 Kubikmeter 150 Tonnen 
und im Sinne des § 35 abs. 1 des Gesetzes 333 ½ Kubikmeter 250 Tonnen gleichzuachten. 
5. 
Einlieferungsscheine, die dem Ablader über den Empfang der Güter erteilt werden, unterliegen 
der Abgabe nach Tarifnummer Ge nicht, wenn neben ihnen über dieselbe Sendung eine versteuerte 
Frachturkunde (Ladeschein usw.) ausgestellt wird. 
6. 
Werden im Güterverkehr über einen Umladehafen neben dem sogenannten Durchkonnossement 
(Durchfrachtbriefe) noch Zwischen-Frachturkunden von oder nach dem Umladehafen ausgestellt, so sind 
beim Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen auch die letzteren Frachturkunden stempelpflichtig, wenn 
sie aus irgend einem Grunde im Inland ausgestellt oder bei der Empfangnahme oder Ablieferung der 
Güter verwendet werden. 
7. 
Die Stempelabgabe für ganze Schiffs= oder Eisenbahnwagenladungen ist auch dann zu ent- 
richten, wenn das Schiffsgefäß oder der Eisenbahnwagen nicht voll beladen ist, die Fracht aber nach 
ganzer Schiffsladung oder zu den Sätzen des Wagenladungstarifs berechnet wird. 
Wenn die Eisenbahn dem Verfrachter einer Wagenladung einen Wagen von höherem als dem 
angeforderten Ladegewichte bereitstellt, ist für die Höhe der Stempelabgabe nach Tarifnummer 64d nicht 
das Ladegewicht des gestellten, sondern das des angeforderten Wagens — mindestens jedoch das Gewicht 
der Ladung — maßgebend. 
8. 
Unter dem Hlrachsbetra im Sinne der Tarifnummer 6 ist der volle Betrag der Fracht zu ver- 
stehen. Bei der Beförderung von und nach ausländischen Orten ist mithin der Teil der Fracht mit 
inbegriffen, der auf die ausländische Beförderungsstrecke entfällt. Im übrigen ist bei der Berechnung 
nur die reine Fracht unter Ausschluß aller Nebengebühren, abgesehen vom Schlepplohne (Tarif- 
nummer 6i Abs. 2) zu berücksichtigen. 
9. 
Geht eine als Eisenbahnwagenladung verfrachtete Sendung infolge Umladung als Seefrachtgut 
auf dieselbe Frachturkunde weiter oder umgekehrt, so ist die Abgabe nach dem Steuersatze für diejenige 
Beförderungsweise zu berechnen, welche den höheren Stempelbetrag ergibt. 
10. 
In den Fällen der Tarifnummer 6a, b, und, soweit eine Verpflichtung zur Ausstellung von 
Fiachurlunden besteht, auch im Falle der Tarifnummer 6 ist es zulässig, statt der Konnossemente oder 
rachtbriefe andere ähnliche Urkunden (Parcel= oder Teil-Empfangsscheine und dergleichen) auszustellen 
und zu versteuern. 
11. 
Von mehreren über denselben Frachtvertrag lautenden Urkunden ist nur eine stempelpflichtig. 
Im Seefrachtverkehr ist bei im Inland ausgestellten Urkunden diejenige Abschrift oder Ausfertigung 
stempelpflichtig, welche der Ablader dem Reeder aushändigt, bei im Ausland ausgestellten Urkunden 
diejenige Ausfertigung, welche der Empfänger bei der Ablieferung der Sendung ausgehändigt erhält 
(Frachtbrief) oder die von ihm behufs Auslieferung der Sendung vorgelegt wird (Konnossement). 
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