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Der in der Tarifnummer 6b bezeichneten Abgabe unterliegen die Urkunden über Sendungen
zwischen inländischen Seehäfen oder Häfen an inländischen Wasserstraßen einerseits und ausländischen
Seehäfen der Nord- und Ostsee anderseits, einschließlich der norwegischen Häfen und der englischen und
französischen Häsen im Kanale; zu den letzteren sind sämtliche Häfen an der Nordküste Frankreichs und
an der Südküste Englands zu rechnen. ·
4.
Der Reinraumgehalt eines Schiffes ist in Übereinstimmung mit der Angabe der Vermessungs-
urkunde anzunehmen und nötigenfalls in die im Gesetz und Tarif angegebenen Maßstäbe umzurechnen.
Hierbei sind 70,6 Registertons und bei nach Gewichtstonnen geeichten Schiffen 160 Tonnen 200 Kubik-
metern gleichzuachten. Soweit in dem unter Tarifnummer 6 fallenden Schiffsverkehre die Vermessung
nach dem Reinraumgehalte geschieht, sind im Sinne der Tarifbestimmung 200 Kubikmeter 150 Tonnen
und im Sinne des § 35 abs. 1 des Gesetzes 333 ½ Kubikmeter 250 Tonnen gleichzuachten.
5.
Einlieferungsscheine, die dem Ablader über den Empfang der Güter erteilt werden, unterliegen
der Abgabe nach Tarifnummer Ge nicht, wenn neben ihnen über dieselbe Sendung eine versteuerte
Frachturkunde (Ladeschein usw.) ausgestellt wird.
6.
Werden im Güterverkehr über einen Umladehafen neben dem sogenannten Durchkonnossement
(Durchfrachtbriefe) noch Zwischen-Frachturkunden von oder nach dem Umladehafen ausgestellt, so sind
beim Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen auch die letzteren Frachturkunden stempelpflichtig, wenn
sie aus irgend einem Grunde im Inland ausgestellt oder bei der Empfangnahme oder Ablieferung der
Güter verwendet werden.
7.
Die Stempelabgabe für ganze Schiffs= oder Eisenbahnwagenladungen ist auch dann zu ent-
richten, wenn das Schiffsgefäß oder der Eisenbahnwagen nicht voll beladen ist, die Fracht aber nach
ganzer Schiffsladung oder zu den Sätzen des Wagenladungstarifs berechnet wird.
Wenn die Eisenbahn dem Verfrachter einer Wagenladung einen Wagen von höherem als dem
angeforderten Ladegewichte bereitstellt, ist für die Höhe der Stempelabgabe nach Tarifnummer 64d nicht
das Ladegewicht des gestellten, sondern das des angeforderten Wagens — mindestens jedoch das Gewicht
der Ladung — maßgebend.
8.
Unter dem Hlrachsbetra im Sinne der Tarifnummer 6 ist der volle Betrag der Fracht zu ver-
stehen. Bei der Beförderung von und nach ausländischen Orten ist mithin der Teil der Fracht mit
inbegriffen, der auf die ausländische Beförderungsstrecke entfällt. Im übrigen ist bei der Berechnung
nur die reine Fracht unter Ausschluß aller Nebengebühren, abgesehen vom Schlepplohne (Tarif-
nummer 6i Abs. 2) zu berücksichtigen.
9.
Geht eine als Eisenbahnwagenladung verfrachtete Sendung infolge Umladung als Seefrachtgut
auf dieselbe Frachturkunde weiter oder umgekehrt, so ist die Abgabe nach dem Steuersatze für diejenige
Beförderungsweise zu berechnen, welche den höheren Stempelbetrag ergibt.
10.
In den Fällen der Tarifnummer 6a, b, und, soweit eine Verpflichtung zur Ausstellung von
Fiachurlunden besteht, auch im Falle der Tarifnummer 6 ist es zulässig, statt der Konnossemente oder
rachtbriefe andere ähnliche Urkunden (Parcel= oder Teil-Empfangsscheine und dergleichen) auszustellen
und zu versteuern.
11.
Von mehreren über denselben Frachtvertrag lautenden Urkunden ist nur eine stempelpflichtig.
Im Seefrachtverkehr ist bei im Inland ausgestellten Urkunden diejenige Abschrift oder Ausfertigung
stempelpflichtig, welche der Ablader dem Reeder aushändigt, bei im Ausland ausgestellten Urkunden
diejenige Ausfertigung, welche der Empfänger bei der Ablieferung der Sendung ausgehändigt erhält
(Frachtbrief) oder die von ihm behufs Auslieferung der Sendung vorgelegt wird (Konnossement).
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