Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

Frohngeld.  Erlöschung.  349

Sklaven,  sondern  von  einem  Freien,  Unabhängigen
geschlossen  wird,  lediglich  auf  einem  Mißverständnisse
der  angeführten  Gesetzesstelle  beruhe.“
Vgl.  auch  G.  C.  Seuffert  Diss.  de  eo
duod  justum  est  circa  act.  de  in  rem
Vers.  S.  16  —  18.

In  Betreff  der  weiter  geltend  gemachten  negotiorum
  gestio  wird  Folgendes  bemerkt:

„Die  Klägerin  hat  nicht  behauptet,  daß  K.  sie
mit  der  Zahlung  seiner  Schulden  in  der  Absicht  beauftragt
  habe,  die  Beklagte  in  Betreff  der  dieser
obliegenden  Mithaftung  für  die  Schulden  zu  liberiren.
  Er  selbst  war  Hauptschuldner  und  seine  eigenen
Gläubiger  sollten  durch  die  zu  diesem  Behufe  von
der  Klägerin  vorgeschossenen  Gelder  befriedigt  werden.
  Es  war  daher  kein  fremdes  Geschäft,  welches
er  auf  sich  nahm,  wie  das  bayr.  Landr.  Th.  IV,

.  13,  §S.  2  bei  der  negotiorom  gestio  voraussetzt;
  —  nicht  die  Ehefrau,  sondern  er  selbst  erscheint
  dabei  als  dominus  negotül.

„Selbsteigene  Geschäfte  machen  kein  objectum
negotiorum  gestionis  aus“.

Anm.  ad  loc.  cit.  lit.  b.
OAGE.  vom  20.  Okt.  1854  N.  005%%.

2.

Frohngeld.  Wahlrecht  der  Verpflichteten.  Erlöschung  nach

dem  Bodenentlastungsgesetz  von  1848  behauptet.

VBgl.  Bd.  XVII,  S.  340;  Bd.  XVIII,  S.  91,  189,  364.

In  einem  gegebenen  Frohngeldsfalle  stand  fest,
daß  es  vertragsmäßig  in  die  Willkür  der  Verpflichteten
  gelegt  war,  entweder  das  Frohngeld  fort  zu
entrichten,  oder  —  wie  früher  —.  wieder  die  Naturalfrohnen
  zu  leisten.  Nach  Verkündung  des  Bodenentlastungsgesetzes
  vom  4.  Juni  1848  erklärten
die  Pflichtigen:  zu  der  früheren  Naturalleistung  zu-