Frohngeld. Erlöschung. 349
Sklaven, sondern von einem Freien, Unabhängigen
geschlossen wird, lediglich auf einem Mißverständnisse
der angeführten Gesetzesstelle beruhe.“
Vgl. auch G. C. Seuffert Diss. de eo
duod justum est circa act. de in rem
Vers. S. 16 — 18.
In Betreff der weiter geltend gemachten negotiorum
gestio wird Folgendes bemerkt:
„Die Klägerin hat nicht behauptet, daß K. sie
mit der Zahlung seiner Schulden in der Absicht beauftragt
habe, die Beklagte in Betreff der dieser
obliegenden Mithaftung für die Schulden zu liberiren.
Er selbst war Hauptschuldner und seine eigenen
Gläubiger sollten durch die zu diesem Behufe von
der Klägerin vorgeschossenen Gelder befriedigt werden.
Es war daher kein fremdes Geschäft, welches
er auf sich nahm, wie das bayr. Landr. Th. IV,
. 13, §S. 2 bei der negotiorom gestio voraussetzt;
— nicht die Ehefrau, sondern er selbst erscheint
dabei als dominus negotül.
„Selbsteigene Geschäfte machen kein objectum
negotiorum gestionis aus“.
Anm. ad loc. cit. lit. b.
OAGE. vom 20. Okt. 1854 N. 005%%.
2.
Frohngeld. Wahlrecht der Verpflichteten. Erlöschung nach
dem Bodenentlastungsgesetz von 1848 behauptet.
VBgl. Bd. XVII, S. 340; Bd. XVIII, S. 91, 189, 364.
In einem gegebenen Frohngeldsfalle stand fest,
daß es vertragsmäßig in die Willkür der Verpflichteten
gelegt war, entweder das Frohngeld fort zu
entrichten, oder — wie früher —. wieder die Naturalfrohnen
zu leisten. Nach Verkündung des Bodenentlastungsgesetzes
vom 4. Juni 1848 erklärten
die Pflichtigen: zu der früheren Naturalleistung zu-