Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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steuer (Anlage III der Ausführungsbestimmungen zum Brausteuergesetze vom 31. Mai 1872), 
indes mit den Anderungen, die sich hinsichtlich der Zahlung der Steuer und der Führung des 
Brausteuer-Gegenbuchs aus dem Gesetze vom 3. Juni 1906 und diesen Bestimmungen ergeben. 
Die LSsroheherd ist ermächtigt, weitere Abweichungen von den Bestimmungen der Grundsätze 
zuzulassen. 
8 60. 
In dem Falle des § 31 Abs. 2 des Gesetzes finden die Vorschriften der §8 26 bis 30 
des Gesetzes mit folgenden Maßgaben Anwendung: · « 
1. Für die bei dem Betriebe der Malzsteuermühle und der selbsttätigen Verwiegungs- 
vorrichtung zu beobachtenden Verpflichtungen ist ein der Steuerverwaltung gegenüber 
zunächst verantwortlicher gemeinschaftlicher Vertreter zu bestellen. " 
2. Das Mahlbuch ist im Mühlenraum an einem von dem Oberkontrolleur zu genehmigenden 
Orte aufzubewahren. 
3. Von jedem einzelnen Brauer ist ein besonderes, in der Brauerei aufzubewahrendes 
Mahlbuch zu führen, in das jedes für Rechnung des Brauers erfolgte Schroten von 
Malz sofort unter Angabe des Zählwerksstandes vor dem Aufschütten des Malzes und 
nach erfolgter Vermahlung einzutragen ist. 
Dierter Abschnitt. 
Abfindung. 
Zu § 32 des Gesetzes. 
8 61. 
(1) Die Anordnung der Abfindung und die Festsetzung der Abfindungssumme erfolgt 
durch das Hauptamt. 
(2) Die Direktivbehörden können sich allgemein oder für Brauereien mit größerem Betriebs- 
umfange die Genehmigung dieser Maßnahmen vorbehalten. 
(3) Die Abfindung geschieht in der Regel für die Dauer des Rechnungsjahrs, kann aber 
auch einen Teil des Rechnungsjahrs umfassen. 
(4) Die Abfindungssumme ist nach dem voraussichtlichen Verbrauch an steuerpflichtigen Brau- 
stoffen zu bemessen. Vor der Festsetzung ist der Brauer zu hören. 
(5) Ergibt sich während der Dauer der Abfindung, daß die Abfindungssumme um mehr als 
ein Fünftel zu hoch oder zu niedrig bemessen ist, so kann für den Rest der Abfindungszeit eine 
anderweitige Festsetzung stattfinden. 
62. 
(1) Die Abfindungssumme wird in erüchen Teilbeträgen am letzten Tage des Monats 
fällig. Beträgt der monatlich einzuzahlende Teil weniger als 5 Mark, so tritt die Fälligkeit erst 
am letzten Tage des Vierteljahrs ein. 
(2) Die Teilbeträge sind, soweit nicht Stundung bewilligt ist (§ 11 ff.), spätestens am 
siebenten Tage des auf die Fälligkeit folgenden Monats einzuzahlen. 
8 63. 
(1) Nach Ablauf der Abfindungszeit findet eine endgültige Abrechnung statt. 
(2) Das Hauptamt kann auch während der Dauer der Abfindung die endgültige Abrechnung 
anordnen. Es ist dazu verpflichtet, wenn die Sicherheit des Steuereinganges gefährdet erscheint. 
(3) Der Brauer darf endgültige Abrechnung verlangen: 
a) bei einer wesentlichen Anderung der Eceßgebung über die Brausteuer, 
b) beim Wechsel der Person des Brauereibesitzers, 
c) wem er zu einer mindestens einen Monat dauernden Betriebseinstellung genötigt 
wird, 
d) wenn er das Brauen ganz aufgibt. · 
(-1)DieAnotdmmgdesHauptamts (glbs. 2) ist dem Brauer mittels eingeschriebenen Briefes 
oder durch Verhandlung mitzuteilen. Der gleichen Form bedarf der an das Hauptamt zu richtende 
Antrag des Brauers (Abs. 3). 
Genossenschafts- 
mühlen. 
Anordnung der 
Abfindung und 
Festsetzung der Ab- 
findungssumme. 
Zahlung der Ab- 
sindungssummc. 
Endgültige Ab- 
rechnung.
	        
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